Kündigung ohne Grund – Ist das überhaupt erlaubt?

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Kündigung ohne Grund

Gemäß Kündigungsschutzgesetz ist eine ordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn ein verhaltensbedingter, personenbedingter oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Für eine fristlose Kündigung braucht es einen „wichtigen Grund“. Doch es gibt auch Umstände, die die grundlose Kündigung eines Mitarbeiters erlauben.

Ob eine Kündigung ohne Grund erfolgen darf, hängt maßgeblich davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz auf den zu kündigenden Arbeitnehmer anwendbar ist. Sobald das Kündigungsschutzgesetz greift, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Kündigungsgrund zu haben.

Wer genießt gesetzlichen Kündigungsschutz? 

  • Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate unterbrechungsfrei in einem Betrieb oder Unternehmen angestellt waren.
  • Arbeitnehmer in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter Vollzeit beschäftigt sind beziehungsweise Arbeitnehmer, die in keinem Kleinbetrieb arbeiten.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Kündigung ohne Grund nicht zulässig. Wird ein Arbeitnehmer dennoch grundlos entlassen, kann er gegen die Kündigung vorgehen und Kündigungsschutzklage einreichen. Dabei muss er die Klagefrist von drei Wochen im Auge behalten, andernfalls gilt die eigentlich unrechtmäßige Kündigung von Anfang an als wirksam.

Wann ist eine Kündigung ohne Grund möglich?

Ordentliche Kündigungen ohne Grund sind zulässig, wenn der Kündigungsschutz nicht greift; außerordentliche Kündigungen ohne Grund sind fast immer unwirksam. Diese Konstellationen erlauben Entlassungen ohne Grund:

  • Ordentliche fristgemäße Kündigungen ohne Grund sind stets im Kleinbetrieb erlaubt. Auch bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten in einem Unternehmen, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, ohne einen Grund vorzubringen, entlassen. Und grundsätzlich haben Arbeitnehmer jederzeit das Recht, unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen, ohne ihre Entscheidung begründen zu müssen. Für fristlose Kündigungen müssen auch Arbeitnehmer einen „wichtigen Grund“ haben.
  • Außerordentliche fristlose Kündigungen ohne Grund sind nur während der Probezeit in der Berufsausbildung zulässig, und zwar sowohl durch den Ausbilder als auch durch den Auszubildenden. Im Kleinbetrieb oder während der Probezeit in einem normalen Arbeitsverhältnis muss die fristlose Kündigung begründet werden.
  • Ordentliche Kündigungen in der Probezeit ohne Grund sind in allen Arbeitsverhältnissen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig möglich, denn die Probezeit darf maximal sechs Monate dauern und in dieser Zeit greift der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht.

Keine Begründung im Kündigungsschreiben?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 623 BGB) schreibt vor, dass eine Kündigung im Arbeitsrecht stets schriftlich auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift zu erfolgen hat. Alles andere ist unwirksam. Und das Kündigungsschutzgesetz verlangt einen Kündigungsgrund – zumindest dann, wenn der gesetzliche Kündigungsschutz greift. Doch dass der Grund für die Entlassung im Kündigungsschreiben genannt werden muss, davon ist keine Rede. Der Arbeitgeber kann also durchaus ein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsschreiben ohne Begründung formulieren, ohne dass dies Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung hätte. Arbeitnehmer, die fristlos ohne Grund gekündigt worden sind, können vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihnen den Kündigungsgrund unmittelbar schriftlich mitteilt.

Wann ein Kündigungsschreiben ohne Grund unzulässig ist 

Normalerweise muss der Kündigungsgrund nicht zwingend im Kündigungsschreiben zur Sprache gebracht werden, doch es gibt auch Ausnahmen. In diesen Fällen ist eine Kündigung ohne Begründung nicht erlaubt:

  • Bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist der Ausbildungsbetrieb nach Ablauf der Probezeit, die zwischen ein und vier Monate dauern darf, verpflichtet, einen Kündigungsgrund im Schreiben anzugeben.
  • Kündigt ein Arbeitgeber eine sich im Mutterschutz befindliche Arbeitnehmerin, muss er, so schreibt es das Mutterschutzgesetz (§ 9 Abs.3 S.2 MuSchG) vor, den Grund für die Entlassung im Kündigungsschreiben nennen.
  • Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung, bei der der Arbeitgeber dem Gekündigten eine Abfindung anbietet, wenn er im Gegenzug darauf verzichtet, Kündigungsschutzklage einzureichen, muss darauf hingewiesen werden, dass die Kündigung aufgrund „dringender betrieblicher Erfordernisse“ erfolgte.

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Foto(s): Pexels

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