Kündigung: Sperrzeit vermeiden

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Insbesondere bei Eigenkündigung droht Sperrzeit.
  • Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld
  • Es gibt einige Situationen, in denen Sie keine Sperrzeit erhalten.

Was ist die Sperrfrist beim ALG-Bezug?

„Sperrfrist“ meint die Dauer, in der Sie kein ALG I erhalten. Sie wird meist verhängt, weil die Arbeitslosigkeit selbst und ohne wichtigen Grund herbeigeführt wurde. Die Entscheidung liegt im Ermessen Ihres zuständigen Sachbearbeiters. Obacht: Ihr Auszahlungszeitraum wird gekürzt – Sie erhalten das Arbeitslosengeld also nicht nur später.

Beträgt die Sperrzeit immer die „12 Wochen“?

Nein. Nach Sozialgesetzbuch sieht eine Minderung um ein „Viertel der Anspruchsdauer“ vor. Wenn Sie z.B. Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld haben, kann eine Sperrzeit von sechs Monaten verhängt werden. 12 Wochen davon werden zu Beginn gekürzt, der Rest wird hinten weggestrichen. Sie erhalten dann insgesamt nur noch 18 Monate ALG.

Wie vermeide ich die Sperrzeit?

Nach Gesetz benötigen Sie einen „wichtigen Grund“ zur Arbeitsaufgabe:

  • Krankheit: wenn Ihnen wegen Ihrer psychischen oder physischen Gesundheit nicht mehr zugemutet werden kann, Ihrer Arbeit nachzugehen. Eine Kündigung aufgrund von Krankheit sollte gut geplant sein (lesen Sie mehr hierzu!).
  • Mobbing oder psychischer Druck am Arbeitsplatz
  • Sie müssen pflegebedürftige Angehörige versorgen
  • Sie müssen Ihr Kind betreuen
  • Ihr Arbeitgeber hält Arbeitsschutzvorschriften nicht ein
  • Sie kommen einer Arbeitgeberkündigung lediglich zuvor

Wann erhalte ich regelmäßig eine Sperrzeit nach Kündigung?

  • Aufhebungsvertrag: Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, haben Sie an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses selbst mitgewirkt und erhalten in der Regel eine Sperrzeit. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag von Ihrem Arbeitgeber ausging!
  • Verhaltensbedingte Kündigung: auch hier haben Sie quasi für die Kündigung selbst gesorgt. Wenn Sie diese Sperrzeit nicht hinnehmen wollen, müssen Sie binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage zum Arbeitsgericht erheben.
  • Verspätete Arbeitssuchendmeldung: allerspätestens drei Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes muss die Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden, sonst erhalten Sie eine Woche Sperrzeit.

Wer bezahlt meine Krankenversicherungsbeiträge bei Sperrzeit?

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernimmt bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich die Agentur für Arbeit. Dies gilt auch bei einer Sperrzeit. Achtung: Anders bei Auflösungsvertrag mit Abfindung oder freiwilliger Versicherung.

Was soll ich tun?

Eine mehrwöchige Sperrzeit kann Sie in finanzielle Schwierigkeiten bringen: bereiten Sie sich also gut vor. Unterzeichnen Sie keinesfalls unbedacht einen Aufhebungsvertrag! Kontaktieren Sie vorab Ihren zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit und lassen Sie sich anwaltlich beraten. Es gibt viele Ausnahmen und Einzelheiten zu beachten.

Was kann ich gegen eine auferlegte Sperrzeit tun?

Sie können gegen den Sperrzeitbescheid Widerspruch einlegen und anschließend Klage zum Sozialgericht einreichen.

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RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.

Foto(s): Tim Reckmann; "Abmahnung": https://www.flickr.com/photos/foto_db/15782313852; "Agentur für Arbeit": https://www.flickr.com/photos/foto_db/26262228269; Beide unter Lizenz: https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/

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