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Sperrzeit Arbeitslosengeld - was Sie wissen und beachten müssen!

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Sperrzeit Arbeitslosengeld - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Eine Sperrzeit ist der Zeitraum, in dem Arbeitslose aufgrund von versicherungsvertragswidrigem Verhalten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
  • Die angeordnete Sperrfrist liegt in der Regel bei maximal 12 Wochen (3 Monaten).
  • Jedoch werden mehrere, aus unterschiedlichen Gründen verhängte Sperrzeiten addiert.
  • Im Einzelfall ist es möglich, die Sperrfrist auf 3 oder 6 Wochen zu verkürzen.
  • Zu den wichtigsten Gründen für Sperrzeiten zählen neben der Arbeitsaufgabe durch Eigenkündigung auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags und verhaltensbedingte Kündigungen.

Was ist eine Sperrzeit?

Unter einer Sperrzeit versteht man die Zeitspanne, in der der Arbeitslose keinen Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I (ALG I) durch die Bundesagentur für Arbeit besitzt. Der Grund dafür ist, dass er sich versicherungswidrig verhalten hat. Die maßgebliche Vorschrift hierzu ist im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III), und zwar in § 159 SGB III zu finden.

Wie lang kann diese Sperrzeit sein?

Die von der Agentur für Arbeit verhängte Sperrfrist erstreckt sich im Regelfall auf einen Zeitraum von maximal 12 Wochen (3 Monaten). Arbeitnehmer können u. a. mit einer Sperrzeit beim ALG I sanktioniert werden, wenn sie von ihrem Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben. Wurde einem Arbeitnehmer jedoch personenbedingt oder betriebsbedingt ordentlich gekündigt, droht ihm keine Sperrzeit, da er seine Arbeitslosigkeit nicht selbst zu vertreten hat.

Da aber noch weitere mögliche Gründe für eine Sperrzeit existieren, können sogar mehrere Sperrzeiten hintereinander gereiht werden. Auf diese Weise kann der Anspruch auf die Auszahlung des Arbeitslosengeldes sogar für mehr als 3 Monate verloren gehen. 

Es lohnt sich ein Blick auf die jeweilige Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Sperrfristen, je nach Grund im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses:

Grund der SperrzeitDauer der Sperrzeit
• Arbeitsaufgabe durch Eigenkündigung, ohne wichtigen Grund • Aufhebungsvertrag, ohne wichtigen Grund • verhaltensbedingte Kündigung• 12 Wochen • ggf. Verkürzung auf 3 oder 6 Wochen
• Arbeitsablehnung • Abbruch oder Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme • 1. Verstoß: 3 Wochen • 2. Verstoß: 6 Wochen • weiterer Verstoß: 12 Wochen
• zu wenige Eigenbemühungen um Arbeit• 2 Wochen
• Meldeversäumnis • verspätete Arbeitsuchendmeldung• 1 Woche

Wann lässt sich die Sperrzeit verkürzen?

Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, die Sperrfrist zu reduzieren. Sie beträgt nur drei bzw. sechs Wochen, wenn das Beschäftigungsverhältnis binnen der nächsten 6 bzw. 12 Wochen seitens des Arbeitgebers ohnehin beendet worden wäre.

Zudem existiert eine Härtefallregelung, bei der die Sperrzeit von 12 auf 6 Wochen verkürzt werden kann. Diese kommt dann zum Tragen, wenn die übliche Dauer für den Arbeitslosen eine besondere Härte darstellen würde. Dazu muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Verhalten des Arbeitslosen zu jener Zeit verständlich und vertretbar gewesen sein, z. B. wenn er gekündigt hat, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einzugehen.

Was kann bei einer Eigenkündigung gegen eine Sperrzeit sprechen?

Bei einer Eigenkündigung kommt es nicht zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur Arbeitsaufgabe nachweisen kann. Hier können neben beruflichen auch private Faktoren Berücksichtigung finden. Da es immer auf eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls ankommt, ist ein abschließende Aufzählung nicht möglich. Akzeptiert werden können z. B. folgende wichtigen Gründe:

  • Eine arbeitsrechtlich zulässige Kündigung durch den Arbeitgeber, deren Grund der Arbeitnehmer auch nicht zu vertreten hätte, wurde mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt und der Arbeitnehmer kommt dieser nur zuvor.
  • Die Eigenkündigung erfolgt aufgrund von psychischem Druck oder Mobbing am Arbeitsplatz.
  • Die Arbeit macht eine doppelte Haushaltsführung nötig, durch die die weitere Versorgung von Angehörigen nicht genügend gesichert ist.
  • Die vom Arbeitgeber verlangten Tätigkeiten entsprechen nicht den Arbeitsschutzvorschriften.
  • Die Arbeitsaufgabe ist nach ärztlichem Ermessen aus gesundheitlichen Gründen nötig.

Wie können Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit vermeiden?

Durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis zusammen und auf freiwilliger Basis. Da der Arbeitnehmer diesen Vertrag aus freien Stücken unterschreibt, hat er in gewisser Weise seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Dieser Entschluss kann daher eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen zur Folge haben.

Damit der Arbeitnehmer keine Sperrzeit riskiert, muss er einen wichtigen Grund für den Abschluss eines solchen Vertrags haben. Wann ein solcher vorhanden ist, ist aber gesetzlich nicht exakt festgelegt. In jedem Fall wäre ein solcher Grund gegeben, wenn der Aufhebungsvertrag an die Stelle z. B. einer personen- oder betriebsbedingten Kündigung, die ansonsten erfolgt wäre, getreten ist.

Es kommt im Einzelfall auf die genaue Beurteilung durch die zuständige Arbeitsagentur an. Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags dieser Behörde einen Vertragsentwurf zukommen lassen, um zu ermitteln, ob wirklich mit einer Arbeitslosengeldsperre zu rechnen ist. Droht eine Sperrzeit, so sollte der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben, sondern die Kündigung durch den Arbeitgeber abgewartet werden.

Wie können sich Arbeitnehmer gegen eine Sperrzeit zur Wehr setzen?

Erhält ein Arbeitnehmer eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld, so kann er dagegen Widerspruch einlegen. Dieser muss in Schriftform binnen eines Monats an die jeweilige Arbeitsagentur gerichtet werden und plausible Gründe enthalten, warum die Sperre aus seiner Perspektive unberechtigt sein soll.

Wenn die Bundesagentur für Arbeit dem Widerspruch teilweise oder vollständig stattgibt, wird die Sperrzeit verkürzt oder sogar komplett aufgehoben. Wird aber der Widerspruch des Arbeitslosen zurückgewiesen, so erlässt sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann der Arbeitslose lediglich noch mittels einer Klage beim zuständigen Sozialgericht vorgehen.

Foto(s): ©Pixabay/nattanan23

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