Kündigung trotz Schwangerschaft – darf der Arbeitgeber das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Unter welchen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber einer Schwangeren kündigen? Wann muss diese mit einer Kündigung rechnen? Was gilt in der Probezeit und bei befristeten Arbeitsverhältnissen? Wie sollte eine schwangere Arbeitnehmerin auf eine Kündigung reagieren? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Nach dem Mutterschutzgesetz ist die Kündigung einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft unzulässig. Findet nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt statt, ist die Kündigung vier Monate nach der Fehlgeburt ebenfalls unzulässig. Nach der Entbindung sind Kündigungen unzulässig bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Diese Regeln gelten von ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an, und auch in der Probezeit.

Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Kündigung in den genannten Fällen ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Entbindung hatte!

Wusste der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft oder einer Fehlgeburt oder Entbindung der Arbeitnehmerin, hat sie nach Zugang des Kündigungsschreibens zwei Wochen Zeit, um ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung zu informieren; nur dann ist die Kündigung ebenfalls unzulässig.

Ausnahmsweise kann die Kündigung durch die jeweils für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde für zulässig erklärt werden.

Davon betroffen sind besonders gravierende Kündigungen, die allerdings nicht mit dem Zustand der Arbeitnehmerin in der Schwangerschaft, mit der Fehlgeburt oder mit der Entbindung in Zusammenhang stehen dürfen.

Falls die schwangere Arbeitnehmerin also einen Diebstahl oder eine Körperverletzung zu Lasten des Arbeitgebers begeht, könnte die Behörde tätig werden und die Kündigung gutheißen.

Die Behörde hat insoweit einen Ermessensspielraum. Eine nachträgliche Zustimmung käme etwa in schweren, außergewöhnlichen Fällen in Frage, etwa wenn die Arbeitnehmerin im Betrieb Feuer legt und ihr dafür fristlos gekündigt wird. Wegen eines entwendeten Kugelschreibers geben die Behörden den Schutz einer Schwangeren eher nicht auf.

Lässt sich aber nachweisen, dass die Straftat in Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Fehlgeburt stand, sind der Behörde die Hände gebunden, und die Kündigung bleibt unwirksam.

Hier ist an Fälle zu denken, in denen eine Arbeitnehmerin wegen der Schwangerschaft oder Fehlgeburt psychisch erkrankt und den Arbeitgeber angreift oder ihm Gegenstände entwendet.

Wer eine Kündigung bekommt, sollte sich umgehend an einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden und die Chancen einer Kündigungsschutzklage prüfen lassen.

Gegen die Kündigung ist die Klage nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens möglich. Lässt die Arbeitnehmerin diese Frist verstreichen, kann sie gegen die Kündigung nur noch in Ausnahmefällen etwas unternehmen.

Hat die Schwangere einen befristeten Arbeitsvertrag, endet das Arbeitsverhältnis trotz Schwangerschaft zum Ende der Befristung – sofern der Arbeitgeber die rechtlichen Vorgaben bei der Befristung eingehalten hat.

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