Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse unzulässig

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Zahlreiche Sparer sind von der neuesten Kündigungswelle von Bausparverträgen durch die Sparkassen betroffen. Doch die Kündigungen sind oft nicht rechtens. Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.11.2011 – 9 U 151/11 – liefert die rechtliche Grundlage für die Anfechtung der Kündigung eines Bausparvertrags.

Bausparverträge sind den Sparkassen zu teuer – Kündigungswelle folgt

Der Wirtschaftsflaute versucht, das internationale Bankensystem mit der Niedrigzins-Politik entgegen zu wirken. Billige Kredite sind eine Wohltat für die Wirtschaft, aber verständlicherweise ein Ärgernis für die Sparer, die ihre Einlagen in Gefahr sehen. Bausparer freuten sich bisher dagegen über vorteilhafte Konditionen, weil insb. bei alten Bausparverträgen hohe Zinsen vereinbart wurden. Nun folgt eine Kündigungswelle seitens der Sparkassen, für die solche Bausparverträge in der aktuellen Situation zu teuer geworden sind. Zunächst betrafen die Kündigungen lediglich die Verträge, bei denen die Bausparsumme vollständig angespart wurde. Die Begründung der Sparkassen: Bausparverträge werden zwecks Erlangung eines Darlehens geschlossen und stellen keine Form einer günstigen Geldanlage dar. Daher sind Sparer in der Pflicht, ein Darlehen auch tatsächlich aufzunehmen. Wurde die Bausparsumme komplett angespart, sodass keine „Lücke“ zwischen der Bausparsumme und dem Bausparguthaben vorhanden ist, bedeutet es, dass der Sparer seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Aktuell werden auch die zuteilungsreifen, aber noch nicht vollständig angesparten Bausparverträge massiv gekündigt. Diese Entscheidung begründen die Sparkassen mit dem Verweis auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB und argumentieren, dass wenn ein Sparer bei der Zuteilung des Bausparvertrags kein Darlehen aufnimmt, er – ebenfalls wie beim vollständigen Ansparen der Bausparsumme – seine Pflicht verletzt. Zahlreiche Bausparer wollten die Kündigung nicht hinnehmen und klagten dagegen vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.

So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart

In seinem Beschluss – 9 U 151/11 – vom 14.11.2011 bestätigte das Gericht zum Teil die Rechte der Bausparer. Bei den vollständig angesparten Bausparsummen gaben die Richter dagegen den Sparkassen Recht und hielten deren Begründung als ausreichend für eine rechtmäßige Kündigung: Wer die Bausparsumme komplett angespart hat, verzichtet faktisch auf ein Darlehen und verletzt auch seine Pflicht als Bausparer. Bei der Kündigung von zuteilungsreifen, aber nicht vollständig angesparten Bausparverträgen sah das Gericht die Kündigungen dagegen als nicht rechtmäßig an. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Aufnahme eines Darlehens ein Recht, aber keine Pflicht des Sparers darstellt. Verzichtet der Sparer darauf, ein Darlehen in Anspruch zu nehmen, ist seine Entscheidung zu respektieren, seine Sparpflichten hat der Kunde dadurch nicht verletzt.

Widerspruch gegen die Kündigung einlegen lohnt sich

Diese Entscheidung des OLG Stuttgart liefert dem Sparer einen rechtlichen Grund, sich gegen die Kündigung zu wehren. Es wird empfohlen, dabei auf die Unterstützung eines Anwalts zurückzugreifen. Sogar wenn es um einen komplett angesparten Bausparvertrag geht, besteht eine Chance, den Prozess zu gewinnen. Das geht in Einzelfällen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bausparsumme in Unkenntnis des Kündigungsrechts der Sparkasse angespart wurde. Geht es um zuteilungsreife Verträge, die noch nicht vollständig angespart wurden, stehen die Gewinnchancen viel günstiger. Zögern Sie nicht, der Kündigung zu widersprechen und sich gegen das Vorgehen Ihrer Bausparkasse zu wehren.

MPH Legal Services vertritt Bausparkunden bei der Interessenwahrnehmung gegenüber den Bausparkassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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