Kündigung von Bausparvertrag – OLG Stuttgart hilft (nicht nur) schwäbischen Bausparern

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Durch Urteil vom 30. März 2016, 9 U 171/15, hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass die Kündigung eines Bausparvertrags, der zwar zuteilungsreif aber noch nicht voll angespart war, durch die Bausparkasse unrechtmäßig erfolgte.

Hintergrund ist die in den letzten Jahren durch Bausparkassen massenhaft ausgesprochene Kündigung von Bausparverträgen. Die Bausparkassen versuchen, sich von alten Bausparverträgen mit vergleichsweise hohen Zinsen baldmöglichst zu trennen. Denn für die Bausparkassen stellen die Verträge angesichts der niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt eine erhebliche Belastung dar.

Allein 2015 sollen rund 200.000 Bausparverträge gekündigt worden sein. Zahlreiche betroffene Bausparer gehen gegen die Kündigungen vor.

Die Rechtsprechung ist bislang uneinheitlich. Erfreulich für die Bausparer ist, dass das Oberlandesgericht Stuttgart nun das Stuttgarter Landgericht in der Rechtsauffassung bestätigt hat, dass die Kündigung vor vollständiger Ansparung unrechtmäßig ist. Damit hat das Oberlandesgericht Stuttgart an seiner bereits 2011 geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, wonach der Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011, 9 U 151/11.

Auch wenn der Bundesgerichtshof die hier maßgebliche Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, sind die Chancen zahlreicher Bausparer auf Fortführung ihres Vertrages durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart deutlich gestiegen. Insbesondere fleißige schwäbische Bausparer, die im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart wohnen, sollten sich durch eine Kündigung nicht beirren lassen und mit anwaltlicher Hilfe gegen diese vorgehen. Rechtsanwalt Dethloff geht bereits gegen derartige Kündigungen von Bausparkassen vor.



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