Kündigung von Prämiensparverträgen durch die Sparkassen widersprechen

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Je tiefer die Zinsen sinken, umso häufiger kündigen Sparkassen gut verzinste Altverträge ihrer Kunden. Das kommt zumeist völlig überraschend und ist für die oft langjährigen Sparer höchst ärgerlich, weil sie auf die Vertragstreue und die Versprechungen ihrer Sparkasse vertraut haben. Kaum ein Kunde hätte in „Hochzinszeiten“ den Versuch gemacht, den Sparvertrag seiner Sparkasse einfach mal so zu kündigen, weil er bei einer anderen Bank höhere Zinsen bekommen könnte. Doch was tun? Was ist möglich, um den Vertrag und damit die Zinseinnahmen zu retten?

Der „Prämiensparvertrag Flexibel“

Der Sparer schloss mit seiner Sparkasse in den 90er-Jahren oder in den frühen 2000er-Jahren einen sog. „Prämiensparvertrag Flexibel“ ab. Damit bekam er neben einer variablen Grundverzinsung der Spareinlage in bestimmten Zeitabständen eine Jahresprämie auf die jährliche Sparleistung. Die Laufzeit des „Prämiensparvertrages Flexibel“ war unbefristet. Mit dem Vertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen sowie die Sonderbedingungen für den Sparverkehr vereinbart. Nunmehr kündigen Sparkassen solche Verträge, weil sie von beiden Seiten erfüllt worden seien und sie sich auf Grund des niedrigen Zinsniveaus nicht mehr in der Lage sehen würden, das Produkt weiter anzubieten.

Keine Kündigung vor dem Erreichen der höchsten Prämienstufe

Mit dieser verbraucherunfreundlichen und rechtlich fragwürdigen Entscheidung vieler Sparkassen war der Streit vorprogrammiert. Schließlich geht es für die Sparer um viel Geld, das sie häufig für ihre Altersversorgung eingeplant hatten. Und so musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Kündigung der Sparkassen-Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ befassen. In seinem Urteil vom 14. Mai 2019 (Az.: XI ZR 345/18) entschieden die Richter zugunsten der Sparer, indem solche Verträge nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe gekündigt werden dürfen. Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe sei eine Kündigung möglich. Damit ist zumindest eine vorzeitige Kündigung des Prämiensparvertrages grundsätzlich unzulässig.

Bei Kündigung die Rechtslage prüfen lassen

Grundsätzlich sollte jeder Sparer bei einer Kündigung seines hochverzinsten Sparvertrages – ganz gleich in welchem Vertragsstadium – die Rechtslage fachanwaltlich prüfen lassen. Denn eine wirksame Kündigung hängt von vielen Faktoren, auch Formalien ab. Und nicht selten wurden individuelle Vereinbarungen geschlossenen, die eine Kündigung des Vertrages durch die Sparkasse verhindern. Wir prüfen für Sie, ob die Kündigung Ihres Vertrages rechtswirksam ist oder ob Sie sich dagegen mit unserer Hilfe erfolgreich wehren können.

Anspruch auf Zinsnachzahlung

Wir prüfen auch für Sie, ob Sie gegenüber Ihrer Sparkasse einen Anspruch auf Zahlung höherer Sparzinsen haben. Denn immer wieder kommt es vor, dass Sparkassen zu niedrige Zinsen zahlen. Sollten wir das feststellen, dann können pro Vertrag Nachzahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro möglich sein. Das betrifft nicht nur gekündigte oder ausgelaufene Verträge, sondern gilt auch für ehemalige Sparer, die bereits mit der Kündigung abgefunden wurden.

Verbraucherzentrale Brandenburg klagt mit uns gegen Kündigungsklausel

Wir vertreten gemeinsam mit der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte (Berlin) die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. bei ihrer Klage gegen die Kreissparkasse Märkisch-Oderland wegen einer unklaren und intransparenten Klausel zum Kündigungsrecht der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel +“, die gegen das Transparenzgebot verstoßen. Diese Sparkasse hat vielen ihrer Sparer die Verträge unter Berufung auf diese Kündigungsregelung gekündigt.

Wir erinnern die Sparkasse auch an ihre vollmundige Werbung – z. B. in einem Werbeflyer –, die ihre Kunden an keine Kündigung denken ließ: „Denn Sie können ein- und aussteigen, wann immer Sie wollen. Ohne sich auf eine Vertragsdauer festzulegen.“ Ziel der Klage ist, dass die Kreissparkasse diese oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren AGB nicht mehr verwendet oder sich gegenüber ihren Sparern nicht auf die Wirksamkeit dieser Klausel beruft.

Mit Kompetenz und Vehemenz gegen Kündigungen

Die Kanzlei Benedikt-Jansen verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit verbraucherunfreundlichen und rechtswidrigen Praktiken der Kreditinstitute, speziell der Sparkassen. Wir haben nicht nur in hunderten von Einzelverfahren unsere Mandanten erfolgreich vertreten, sondern auch Grundsatzurteile für alle Bank- und Sparkassenkunden erstritten. So konnten sie entweder viel Geld sparen oder mehr Geld bekommen, als ihnen die Kreditinstitute zugestehen wollten.

Ein Beispiel: Vor zwei Jahren gelang es uns mit einer Klage, für die Schutzgemeinschaft für Bankkunden gleich acht verschiedene Sparkassen-Gebühren zu kippen, sodass die Sparkassenkunden die unrechtmäßig erhobenen Gebühren zurückfordern konnten.

Anerkennend stellte die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ deshalb Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen unter dem Titel „Anwalt der Bankkunden“ als einen Menschen vor, der äußerst erfolgreich die Rechte von Verbrauchern stärkt.

Kostenlose Ersteinschätzung Ihres Problems mit einem Kreditinstitut

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung der Kündigung Ihres Prämiensparvertrages. So wissen Sie, ob Sie sich gegen die Kündigung erfolgreichen wehren können und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir kostenfrei die Deckungsanfrage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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