Kündigung und Zinsberechnungen von Prämiensparverträgen durch die Sparkassen

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Worum geht es?

Aktuell erreichen uns immer wieder Anfragen unserer Mandanten zu Prämiensparverträgen, die diese abgeschlossen haben und die zwischenzeitlich durch die Sparkassen gekündigt werden. Die Sparkassen kündigen die Sparverträge in der Regel nach Erreichen der höchsten Prämienstufe – im Streitfall nach 15 Jahren -. Die Sparer halten an den Sparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe fest, auch aus wirtschaftlichen Gründen, denn in der Regel winken hohe Prämien, so ab dem 15. Sparjahr eine Prämie in Höhe von 50 % auf den Jahressparbeitrag.

Der BGH hat in diesem Jahr die überwiegend obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt, die die Kündigung der Sparkassen für zulässig erachtet. Der BGH schließt sich damit seiner Entscheidungsreihe an, zu Skala-Sparverträgen und den Bausparverträgen. Trotzdem bleiben immer wieder Möglichkeiten, weitere rechtliche Fragen aufzuwerfen, die mit der Kündigung der Bausparverträge zusammenhängen, denn der BGH entscheidet immer nur die ihm vorgelegten Einzelfälle.

In der Regel sind die Prämiensparverträge zweiseitige Verträge. Auf der ersten Seite der Vertragsgestaltung ist eine Prämienstaffel mit steigender Prämienzahlung bis zum 15. Jahr vorgesehen. Ab dem 16. Sparjahr soll die Prämie zwar nicht weiter steigen. Der Vertragswortlaut: „Die Prämie beträgt nach dem 15. Sparjahr 50 %“, weist jedoch auf eine Fortführung des Sparvertrages bei gleichbleibender Prämie hin. Eine Beschränkung des Prämienversprechens auf 15 Jahre findet in dem Vertrag keinen Anknüpfungspunkt.

Hinzukommt, dass in den Werbeflyern, die im Rahmen der Beratung der Kunden ausgehändigt wurden, neben einer Darstellung der Prämienstaffel Beispielrechnungen aufgeführt werden, die eine langfristige Vermögensbildung demonstrieren. In der Regel enden die Beispielrechnungen nicht mit dem Erreichen der höchsten Prämienstufe, sondern prognostizieren die Entwicklung des Sparguthabens über diesen Zeitpunkt hinaus. Auch die Werbeflyer veranschaulichen eine Vermögensentwicklung in einem Anlagezeitraum von 25 Jahren, obwohl die höchste Prämienstufe bereits mit Ablauf des 15. Sparjahres erreicht wird.

Viele Sparer sind daher vor diesem Hintergrund der Auffassung, die Sparkassen hätten ihre Kündigungsrechte bei Prämiensparverträgen, wenn nicht gänzlich, so doch jedenfalls für den Prognosezeitraum des Werbeflyers konkludent ausgeschlossen. Dem ist der BGH entgegengetreten.

Bisher nicht entschieden hat der BGH jedoch die Frage, ob die Anleger aus etwaigen Beratungsverträgen, die dem Abschluss der Sparverträge vorausgingen, längere Laufzeiten ableiten können.

Im Weiteren betreuen wir Mandate, in denen die Verbraucher Kontoauszüge (Jahreskontoauszug) erhalten haben, in denen längere Laufzeiten als 15 Jahre durch die Sparkasse ausgewiesen sind. Wir meinen, dass immer dann, wenn ein Kontoauszug vorliegt, damit ein Saldoanerkenntnis verbunden ist, hinsichtlich der Höhe und auch der weiteren Vertragskonditionen. Die Kontoauszüge sehen beispielsweise eine Laufzeit bis 2095 vor. Wir meinen, die Sparkassen müssen sich daran festhalten lassen.

Ein weiterer Problempunkt ist die Frage der Höhe der Zinsen. Hier klagen die Verbraucherzentralen, so auch die Verbraucherzentrale Sachsen, im Wege einer Musterklage.

Wir weisen darauf hin, dass immer dann, wenn Sie sich der Musterklage anschließen, nie Ihr Individualanspruch der Höhe nach geltend gemacht wird, sondern die abstrakte Rechtsfrage der Unwirksamkeit des vereinbarten variablen Zinssatzes geklärt wird und wie dieser im Wege der Vertragsanpassung durch eine wirksame Zinsvereinbarung ersetzt wird. Hier gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass Zinsen nie zum Nachteil der Darlehensnehmer (nach unten hin) angepasst werden dürfen, sondern nur zum Vorteil.

Wir weisen weiter darauf hin, dass bei der Zinsproblematik der fehlerhaft berechneten Zinsen (in der Regel zu geringere Zinsbeträge) noch nicht die Frage der Verjährung durch den BGH geklärt ist. Dieses bedeutet, dass immer die Möglichkeit besteht, dass der BGH entscheidet, dass zu wenig berechnete Zinsen, die länger als 3 Jahre zurückliegen, verjährt sind.

Tatsächlich beginnt die Verjährung erst ab Kenntnis der die Verjährung begründenden Umstände. Wir gehen davon aus, dass die Kenntniserlangung erst im Jahr 2019 erfolgte; dieses war der Zeitpunkt in dem die Feststellungen begannen, dass die Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind. Ob der BGH jedoch dem folgt, ist nicht sicher, insbesondere wenn man die Rechtsprechung zur Verjährung, bezüglich der Zinscap-Prämien betrachtet.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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