Prämiensparen "flexibel" - ungerechte Kündigung durch Sparkassen

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Worum geht es?

Aktuell wollen sich Sparkassen von langfristigen und aus ihrer Sicht unattraktiven Sparverträgen lösen. Insbesondere handelt es um die folgenden Vertragstypen:

„Prämiensparen Flexibel“    „Prämiensparvertrag“    „Vermögensplan“    „Vorsorgesparen“.

Meist geht es um mehrere tausend Euro, die den Verbrauchern dadurch entgehen. Mit zunehmender Vertragslaufzeit steigt in derartigen Verträgen nämlich die Höhe des Prämienanspruchs.

Deshalb versuchen die Sparkassen, die Verträge auch mit zum Teil rechtswidrigen Kündigungen loszuwerden.

Wann ist eine Kündigung zulässig?

Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Sparkassen nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe zur Kündigung berechtigt (BGH. Urt. v. 14.05.2029 - XI ZR 345/18). Das ist oft schon nach 15 Jahren der Fall.

Wann ist eine Kündigung unzulässig?

Eine Kündigung ist immer dann rechtswidrig, wenn in dem Vertrag eine konkrete Laufzeit vereinbart wurde. Das sind insbesondere Verträge, in denen die Laufzeit mit „1188 Monaten“ angegeben ist. Das haben bereits das Landgerichts Stendal (Urt. v. 14.11.209 - 22 S 104/18) und das Oberlandesgericht Dresden (Beschl. v. 21.11.2019 - 8 U 1770/18) so entschieden.

Deshalb macht es Sinn, sich gegen die Kündigung zu wehren, wenn

-          die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht ist oder aber für genau definierte

            Jahre weitergelten soll,

-          die fest vereinbarte Laufzeit noch nicht abgelaufen ist,

-          persönliche Beispielsrechnungen zum Vertragsinhalt wurden,

-          oder vertragliche Zusatz- bzw. Sondervereinbarungen bestehen.

Zudem unzulässige Zinsanpassungsklausel!

Häufig enthalten derartige Sparverträge auch noch unzulässige Zinsanpassungsklauseln. Die Kunden derartiger Verträge haben dann auch einen Anspruch auf Neuabrechnung und Zinsnachzahlung, wenn die Sparkasse fehlerhafte Zinsanpassungsklauseln in ihren Verträgen verwendet hat. Kunden von langfristigen Sparverträgen können wegen fehlerhafter Zinsanpassung oft Nachzahlungen im hohen vierstelligen Bereich oder darüber verlangen.

Sie sollten daher Ihre Verträge nachrechnen lassen.

Wann tritt Verjährung ein?

Nach der derzeitigen Rechtsprechung beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Kündigung zu laufen und beträgt dann drei Jahre. Das bedeutet, dass Zinsen aus Verträgen, die im Jahr 2018 gekündigt wurden zum 31.12.2021 verjähren und deshalb vorher gerichtlich geltend gemacht werden müssen.

Ihre Rechte!

Wenn Sie Inhaber eines derartigen Vertrages oder von der geschilderten Vorgehensweise einer Sparkasse betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite.

Ich arbeite seit Jahren in Fällen des bankrechtlichen Verbraucherschutzes mit den Verbraucherzentralen aus Hamburg und Baden-Württemberg zusammen. Zudem werde ich zur Wahrnehmung von Rechten aus einem solchen Prämiensparvertrag auch von der Stiftung Warentest empfohlen.

Sie sollten daher Ihre Verträge durch die Verbraucherzentralen nachrechnen lassen. Auch dabei bin ich Ihnen gerne behilflich.

Ich habe auf diese Weise bereits in einer Reihe von Fällen erfolgreich für meine Mandanten entsprechende Zinsnachzahlungen erfolgreich durchgesetzt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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