S -Prämiensparen Flexibel – Kündigung lang laufender Bonussparverträge der Sparkassen prüfen!

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Nach verschiedenen Presseberichten hatte in einem Verfahren, in welchem die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt gegen die Kündigungen hochverzinster Sparverträge vorging, das Landgericht Dessau-Rosslau – offenbar bestätigt durch das zuständige Oberlandesgericht – die Anleger auf den individuellen Klageweg verwiesen.

Die Wirksamkeit der Kündigungen an sich wurde dabei jedoch nicht geprüft. Die Verbraucherzentrale war wettbewerbsrechtlich vorgegangen, nach Auffassung der Instanzen hat jedoch eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.

Hintergrund

Betroffen sind nach verschiedenen Pressestimmen tausende Verträge bspw. der Kreissparkasse Stendal, der Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld bzw. der Sparkasse Bitterfeld-Wolfen und der Salzlandsparkasse, aber auch verschiedener anderer Sparkassen. 

Beworben wurden diese Sparverträge insbesondere zur Altersvorsorge, da sie i. d. R. geringe anfängliche Zinsen und Boni, jedoch später hoch anwachsende jährliche Boni bspw. in Höhe von 50 % der jeweiligen Sparzahlungen ab dem 15. Jahr vorsahen.

Wie auch den Bausparkassen hinsichtlich der Bausparverträge, sind nun den Sparkassen auch solche Sparverträge angesichts einer Niedrigzinsphase lästig geworden.

Mit der Begründung, wonach es sich bspw. bei dem Bausparvertrag bereits in der Ansparphase um einen Darlehensvertrag handelt (vgl. auch https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-bestaetigt-bausparkassen-duerfen-bausparvertrag-kuendigen-aber-kontogebuehr-fuer-bauspardarlehen_105872.html) oder unter Berufung auf wohl unwirksame Vertrags–Klauseln versuchen sie sich nun von ihren einst gemachten Zusagen zu lösen.

Was Anleger tun können

Nach hiesiger Auffassung dürften die Bonuszahlungen in den Sparverträgen teils über mindestens 15 bzw. 25 Jahre als garantiert anzusehen, folglich eine vorzeitige Kündigung unwirksam sein, selbst wenn man die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde legt.

Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall sollte der Kündigung widersprochen werden und die unveränderte Fortführung der bestehenden Verträge gefordert werden.

Bereits im Vorfeld hierzu sollten die Verträge sowie die Kündigungen durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

Auf „Einladungen“ zu Gesprächen in der Filiale sollte nicht reagiert bzw. in dem Gespräch auf die Einhaltung der bestehenden Verträge beharrt werden, auch hier kann anwaltlicher Beistand hilfreich sei.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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