Kündigung – was nun?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, sollte er unverzüglich die Wirksamkeit der Kündigung von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Insbesondere die kurze Klagefrist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erfordert schnelles Handeln.

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz bietet allerdings nur, wenn in der Regel mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate ununterbrochen bestanden hat.

Dann ist die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers u. a. dahingehend erheblich eingeschränkt, dass eine ordentliche Kündigung unwirksam ist, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das ist sie, wenn keine personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungsgründe vorliegen, was der Arbeitgeber beweisen muss.

Personenbedingte Gründe können in mangelnder Vorbildung, Ungeschicklichkeit sowie krankheits- oder altersbedingtem Leistungsabfall liegen.

Verhaltensbedingte Gründe sind mit einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Betrieb gegeben, wie z. B. Trunkenheit am Arbeitsplatz, Verstöße gegen die Betriebsordnung, Beleidigungen gegenüber Kollegen oder dem Arbeitgeber.

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, die das Verhalten missbilligt, unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, falls sich das Verhalten nicht ändert.

Stehen dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegen, ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Zusätzlich hat hier eine soziale Auswahl zu erfolgen, die nach sozialen Gesichtspunkten zu vergleichen hat, welcher von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern entlassen wird. Vor jeder Kündigung ist, soweit vorhanden, der Betriebsrat anzuhören.

Ist gegenüber einem Arbeitnehmer gar eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden, kann in einem Kündigungsschutzprozess diese in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, damit der Arbeitnehmer in seinem beruflichem Fortkonmen nicht behindert wird.

Jede Partei muss ihre Anwaltskosten in der ersten Instanz selbst tragen, auch wenn sie im Recht ist, es sei denn, eine Rechtschutzversicherung tritt für sie ein oder es wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Dennoch sollten betroffene Arbeitnehmer wegen der anfallenden Kosten nicht den Weg zum Anwalt scheuen. In der Praxis zeigt sich, dass mehr als die Hälfte der ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind. Die ganz überwiegende Zahl der Kündigungsschutzprozesse wird bereits in der ersten kurzfristig anberaumten Verhandlung gütlich beigelegt.
Damit wird ein zeit- und nervenraubender Prozess für die Betroffenen vermieden, denn häufig ist das Betriebsklima nach einer Kündigung derart gestört, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheint. Die Parteien schließen häufig einen Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist einvernehmlich beendet wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.
Der Höhe nach bemisst sich eine solche Abfindung auf ¼ bis ½ Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, maximal jedoch auf 18 Bruttomonatsgehälter. Eine solche im Kündigungsschutzprozess zu erlangende Abfindung entschädigt den gekündigten Arbeitnehmer finanziell für den Verlust des Arbeitsplatzes. Aber Achtung, einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht, diese kann nur versucht werden auszuhandeln.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Nakonz

Beiträge zum Thema