Kündigungen von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam!

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Nach Eintritt der Insolvenz und überwiegender Einstellung des Flugverkehrs hatte Air Berlin dem Cockpit-Personal gekündigt. Hierfür war zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten, die gemäß § 17 Abs. 1 KSchG erforderlich ist, bevor der Arbeitgeber in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.

Air Berlin unterhielt an mehreren Flughäfen sog. Stationen, welchen Personal für die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit zugeordnet war. Der Kläger war bei Air Berlin als Pilot mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Air Berlin erstattete die Massenentlassungsanzeige für den angenommenen „Betrieb Cockpit“ und damit bezogen auf das bundesweit beschäftigte Cockpit-Personal. 

Dieses Betriebsverständnis beruhte auf den bei Air Berlin tarifvertraglich getrennt organisierten Vertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpit-Personal. Die Anzeige erfolgte wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 13.02.2020 entschieden, dass bei dieser Anzeige der maßgebliche Betriebsbegriff der Massenentlassungsrichtlinie verkannt und deswegen die Anzeige nicht für den richtigen Betrieb erstattet worden ist. 

Nach dem unionsrechtlich determinierten Betriebsbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG handele es sich bei den Stationen der Air Berlin um Betriebe im Sinne dieser Norm. Folglich hätte die Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen. 

Dort seien bei typisierender Betrachtung die Auswirkungen der Massenentlassung aufgetreten, denen durch eine frühzeitige Einschaltung der zuständigen Agentur für Arbeit entgegen getreten werden solle. Die Anzeige hätte sich zudem nicht auf Angaben zum Cockpit-Personal beschränken dürfen. 

Die nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG zwingend erforderlichen Angaben hätten vielmehr auch das der Station zugeordnete Boden- und Kabinen-Personal erfassen müssen. Für den Betriebsbegriff der Massenentlassungsrichtlinie sei ohne Belang, dass diese Beschäftigtengruppen kollektivrechtlich in andere Vertretungsstrukturen eingebettet waren.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19 )

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, welche am gleichen Tage in weiteren sieben Parallelfällen ergangen ist, darf als echter Paukenschlag bezeichnet werden. 

In den veröffentlichten Berufungsentscheidungen – regelmäßig vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf) – waren die Kündigungen für wirksam erachtet worden; dort war überwiegend thematisiert (und letztlich verneint) worden, ob die Kündigungen unwirksam waren, weil ein Teil-Betriebsübergang des Wet-Lease-Geschäfts vorgelegen hätte.

Diejenigen Piloten, welche sich noch in einem laufenden Kündigungsschutzverfahren befinden, dürfen nun zuversichtlich sein, dass sie ihren Prozess gewinnen oder mit dem Insolvenzverwalter der Air Berlin einen lukrativen Vergleich abschließen können, weil die Kündigung wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam war.


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