Kündigungsschutz ab Ankündigung der Pflegezeit durch das Pflegezeitgesetz

  • 1 Minuten Lesezeit

Das PflegezeitG bietet dem Arbeitnehmer zahlreiche Vorteile. Einer davon ist der besondere Kündigungsschutz. Nach § 5 Abs. 1 PflegezeitG besteht ein Sonderkündigungsschutz von maximal 12 Wochen.

Beginn des Kündigungsschutzes

Der Sonderkündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung der Pflegezeit – allerdings höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn der Pflegezeit. Maßgebend ist der Zugang der schriftlichen Ankündigung der Pflegezeit beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber braucht den Zugang der schriftlichen Ankündigung nicht zu bestätigen. Aus Beweisgründen sollte der Arbeitnehmer allerdings darauf achten, dass er den Zugang der Ankündigung im Streitfall nachweisen kann. Dieser Beweis kann auch durch einen Zeugen geführt werden. Der Zeuge muss bestätigen können, dass die Ankündigung in den Briefkasten des Arbeitgebers eingeworfen wurde.

Formvorschrift

Die Ankündigung muss schriftlich sein. Eine nur mündliche Ankündigung reicht nicht aus. „Schriftlich“ heißt gem. § 126 Abs. 1 BGB, dass die Ankündigung durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss. Eine Erleichterung bietet § 127 Abs. 2 BGB, wonach eine E-Mail ausreichend sein kann, wenn nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. Allerdings bleibt es bei Zweifeln über diesen „anderen Willen“ bei der Schriftform. Mehr Rechtssicherheit bietet also der klassische Brief.

Ende des Sonderkündigungsschutzes

Der Sonderkündigungsschutz besteht bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegezeitG oder der Freistellung nach § 4 PflegezeitG.

Keine Regel ohne Ausnahme

Ausnahmsweise kann der Arbeitsvertrag trotz Sonderkündigungsschutz gekündigt werden. Die Hürden sind allerdings hoch. Zudem muss in diesem Fall die Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde ausnahmeweise für zulässig erklärt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Margit Böhme

Beiträge zum Thema