Kürzung des Jahresurlaubs nach Elternzeit zulässig?

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Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2018 für Klarheit gesorgt, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG europarechtskonform ist. Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber den Urlaub eines Arbeitnehmers kürzen, wenn dieser in Elternzeit war. Die Kürzung des Urlaubs darf für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit in einem Kalenderjahr ein Zwölftel des Gesamturlaubsanspruchs betragen. Ob der Arbeitgeber die Kürzung vornimmt oder nicht, bleibt ihm überlassen.

Welcher Fall wurde vom Europäischen Gerichtshof entschieden?

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte nicht über die deutsche Regelung des § 17 BEEG zu entscheiden, sondern über eine ähnliche rumänische Regelung. In Rumänien ist es nicht dem Arbeitgeber überlassen, ob er eine Kürzung des Urlaubs vornimmt oder nicht. 

Der Arbeitgeber muss den Urlaub kürzen. Dies wollte eine rumänische Arbeitnehmerin nicht akzeptieren und klagte auf Gewährung des Resturlaubs. Vom 1. Oktober 2014 bis zum 3. Februar 2015 hatte die Arbeitnehmerin Mutterschaftsurlaub und im Anschluss daran bis zum 19. September 2015 Elternzeit. Ab dem 20. September 2015 nahm die Arbeitnehmerin 30 Urlaubstage. 

Ihr stand ein Jahresurlaubsanspruch von 35 Urlaubstagen zu. Nun verlangte die Arbeitnehmerin von ihrer Arbeitgeberin, ihr den restlichen Urlaubsanspruch von fünf Urlaubstagen zu gewähren. Das rumänische Arbeitsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Bestimmung, wonach bei der Festsetzung der Dauer des Jahresurlaubs die Elternzeit als Zeitraum selbst gewählter nicht geleisteter Arbeit berücksichtigt wird, unionrechtskonform ist. 

Die Entscheidung des EuGH

Die rumänische Anrechnungsbestimmung ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Elternzeit ist etwas anderes als tatsächlich geleistete Arbeit. Zwar gibt es einen Grundsatz, wonach jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub hat. Der Arbeitnehmer soll sich von der Arbeit erholen können. Eine Erholung von der Arbeit ist jedoch nur dann nötig, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. 

Es gibt nur ganz enge Ausnahmefälle, in denen ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub hat, obwohl er zuvor nicht gearbeitet hat. Dies ist der Fall beim Mutterschutz oder einer Krankheit. 

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