Kündigungsschutz – auf den richtigen Anwalt kommt es an!

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Wer bei der Auswahl seines Anwalts daneben liegt, hat manchmal Pech. Denn ein Fehler des Anwalts kann teuer werden. Dann muss die Haftung des Anwalts geprüft werden, und manchmal schließt sich dann ein langer Haftungsprozess an. Und auch dann steht man Ende nicht immer ein Prozesserfolg.

Allerdings gibt es auch Beispiele für ein erfolgreiches Vorgehen gegen den patzenden Anwalt. Anwälte müssen sich gegen Berufsversehen haftpflichtversichern. Meist müssen dann die Versicherungen zahlen.

Was war schiefgegangen? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald berichtet über folgenden Fall:

Cheftrainer wird entlassen – Anwalt schaltet sich ein – und begeht einen folgenschweren Fehler

Ein Club der 2. Bundesliga beschäftigte einen Cheftrainer A. Der Vertrag sah eine flexible Laufzeit vor. Blieb der Club in der 2. Bundesliga, dann sollte der Trainer bis 30.06.2010 weiterbeschäftigt werden. Nach einer Spielniederlage berief der Verein den Trainer ab und ernannte einen neuen Cheftrainer. Später erklärte der Verein dann auch schriftlich die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags zum 31.12.2008. Der Cheftrainer beauftragte dann einen Anwalt, den B, mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

Der Anwalt von A, B, zeigte mit Schreiben vom 11.11.2008 die Vertretung des Trainers gegenüber dem Verein an. Inhaltlich wies er darauf hin, der Arbeitsvertrag habe eine Laufzeit bis mindestens zum 30.06.2010, sodass eine Kündigung nicht zum 31.12. hätte erfolgen dürfen. Dies wiederholte er noch in einem weiteren außergerichtlichen Schreiben und forderte den Verein auf, dies schriftlich zu bestätigen, damit man sich nicht noch streiten müsse. Der Verein beauftragt seinerseits einen Anwalt und berief sich auf die §§ 4, 7 KSchG. Die dortige Dreiwochenfrist, innerhalb derer Kündigungsschutzklage hätte erhoben werden müssen, sei inzwischen abgelaufen. Der B teilte dem Trainer daraufhin mit, eine Kündigungsschutzklage hätte nicht innerhalb von drei Wochen erhoben werden müssen, denn es gehe nur um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 oder zum 30.06.2010 ende. Eine andere Kanzlei (C) erhob sodann für den Trainer Kündigungsschutzklage, aber es war schon zu spät: Anwalt B hatte die Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz übersehen.

Es kommt, wie es kommen muss: Die Klage ist „unrettbar“ verspätet

In einem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht erteilte der Kammervorsitzende dem Kläger, A und seinem jetzigen Anwalt, C, den Hinweis, dass die Frist des § 4 KSchG hätte eingehalten werden müssen. Dies habe das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 08.11.2007 ebenso gesehen (2 AZR 314/06). Das Arbeitsgericht wies die Klage sodann mit der Begründung ab, dass die an sich unwirksame ordentliche Kündigung dadurch wirksam geworden sei, dass der Kläger die Unwirksamkeit nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang gerichtlich geltend gemacht habe. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.

Was bedeutet das für den A?

Damit war klar: Dem A waren enorme Vergütungsansprüche verlorengegangen, die er wahrscheinlich erfolgreich hätte durchsetzen können, wenn sich die Kündigung vor dem Arbeitsgericht als unwirksam erwiesen hätte.

Was unternimmt A daraufhin?

Der A verklagte nun den B wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag. Er macht Vergütung in sechsstelliger Höhe geltend, die ihm wegen des Beratungsfehlers entgangen sind.

Das Oberlandesgericht gibt ihm in zweiter Instanz recht:

„... Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB die Zahlung von 328.970,67 EUR verlangen, weil der Beklagte die aus dem Anwaltsdienstvertrag resultierenden Pflichten verletzt und in Höhe des zuerkannten Betrages bei dem Kläger einen ... Schaden verursacht hat. ...“

Das Gericht erläutert zunächst, was Gegenstand des anwaltlichen Mandats gewesen sei. Zwischen den Parteien, so das Gericht, sei unstreitig ein Anwaltsdienstvertrag zustandegekommen. Der Inhalt des erteilten Mandats habe sich darauf bezogen, den Kläger über die rechtlichen Hintergründe des Kündigungsschreibens des Vereins zu beraten und den Kläger gegenüber dem Verein zu vertreten.

Die Verpflichtung des Anwalts sei es dabei gewesen, die Interessen seines Mandanten „umfassend und in jeder Richtung“ wahrzunehmen. Der Anwälte hätte sich bezüglich der Vertragskündigung durch den Verein an dem „Gebot des sichersten Weges“ orientieren und den Weg vorschlagen müssen, der die größte Sicherheit der Zielerreichung versprach, um vermeidbare Nachteile zu vermeiden, diesen Anforderungen sei Anwalt B nicht gerecht geworden, denn er hätte den A nach dem Gebot des sichersten Weges zusätzlich darüber informieren müssen, dass der Trainervertrag in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fiel und die Kündigung gemäß § 7 KSchG wirksam werden konnte, wenn dagegen nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage erhoben würde.

Eine fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg für den A gehabt und zu der Feststellung geführt, dass der Trainervertrag nicht durch die vom Verein ausgesprochene Kündigung beendet war.

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2014 – 28 U 98/13

Auswirkungen auf die Praxis:

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald bewertet die Sache so: Selbst wenn der Trainer im vorliegenden Fall alle Schäden ersetzt bekommen hat, die aus der Falschberatung entstanden sind: Der Fall wirft ein schlechtes Licht auf die anwaltliche Beratungspraxis. Soll sich doch der Mandant darauf verlassen können, dass seine Interessen in jeder Hinsicht gewahrt bleiben, auch wenn es am Ende der Mandant ist, der über den Fortgang der Angelegenheit entscheidet.

Über eine so schwerwiegende Rechtsfolge wie der drohende Rechtsverlust durch das Verstreichen der Klagefrist des § 4 KSchG durch die Fiktion der Wirksamkeit nach § 7 KSchG muss ein nicht rechtskundiger Mandant in jedem Fall informiert sein. Der Anwalt muss sich bei Annahme des Mandats dann natürlich auch darum kümmern, dass die Frist durch rechtzeitige Klageerhebung gewahrt bleibt. Ein erfahrener, kundiger Fachanwalt für Arbeitsrecht wird den Mandanten hierüber umfassend informieren und mit ihm die Handlungsalternativen besprechen.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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