Kündigungsschutzgesetz - wer ist geschützt?

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Die meisten Arbeitsverhältnisse enden durch eine Kündigung.Gegen diese kann man vor dem Arbeitsgericht vorgehen.

Im Idealfall unterliegt man dem Kündigungsschutzgesetz und kann daraus vorgehen. Doch nicht alle Arbeitnehmer genießen den Schutz aus dem Kündigungsschutzgesetz.

Erste Voraussetzung ist, dass Sie bereits länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in dem Betrieb arbeiten (§ 1 KSchG). Weiterhin müssen Sie in einem Betrieb tätig sein, der mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Teilzeitarbeitskräfte werden hier quotenmäßig mit berechnet (§ 23 KSchG). Diese 10 Arbeitnehmer müssen in einem Betrieb, der in Deutschland gelegen ist, arbeiten.

Erfüllt man diese Voraussetzungen gilt das Kündigungsschutzgesetz. Eine Kündigung darf dann beispielsweise nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen.

Unterliegt man dem Kündigungsschutzgesetz nicht, so besteht trotzdem ein gewisser Schutz für den Arbeitnehmer.

Eine Kündigung darf auch dann nicht sittenwidrig sein (§ 138 und § 242 BGB). Der Arbeitgeber darf somit beispielsweise nicht aus diskriminierenden Gründen (z.B. wegen der Rasse oder des Geschlechts) kündigen (Verstoß gegen AGG).

Weitere Schutzvorschriften, die auch für Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz gelten, sind zum Beispiel in § 102 BetrVG und § 623 BGB zu finden. Eine Kündigung die ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen wird, ist nach erster Norm unwirksam. § 623 BGB regelt, dass eine Kündigung nur schriftlich erfolgen kann. Mündliche Kündigungen sind demnach ebenfalls unwirksam.

Und noch ein Tipp:

Weitere Schutzvorschriften, wie zum Beispiel aus dem Mutterschutzgesetz oder nach dem Schwerbehindertenrecht finden natürlich unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz Anwendung. So können beispielsweise auch Umweltschutzbeauftragte einen besonderen Kündigungsschutz haben. Sie sehen also- es gibt zahlreiche Schutzvorschriften. Eine Überprüfung der Kündigung vor den Arbeitsgerichten ist folglich in den meisten Fällen ratsam. Immer ist die 3-Wochen Frist einzuhalten. Verstreicht diese Frist, verlieren Sie Ihre Rechte.

Rechtsanwalt Borth

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