Kündigungsschutzgesetz – zählen Leiharbeiter mit?

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Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, die mindestens ein halbes Jahr bestanden haben und wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt. Für Arbeitsverhältnisse, die auch schon vor dem 01.01.2004 bestanden haben, gilt eine Sonderregelung.

Wie verhält es sich aber, wenn in einem Betrieb regelmäßig unter 10 eigene Arbeitnehmer beschäftigt werden und zusätzlich eine regelmäßige Anzahl von Leiharbeitern, die jedoch keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen sondern mit einer Verleiherfirma haben?

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 140/12) am 24.01.2013 in einem Fall entschieden, dass bei der Prüfung des Schwellenwertes gem. § 23 Abs.1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz Leiharbeiter dann mitzuzählen sind, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht.

Dass Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes herausgenommen worden sind, soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, der zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den eine Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleiner Betriebe typischerweise stärker belastet.

Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass der Berücksichtigung von Leiharbeitern nicht entgegensteht, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben.

Beschäftigt ein Arbeitgeber regelmäßig und nicht nur zur Überbrückung erhöhten Arbeitsanfalls Leiharbeiter, kann dies dazu führen, dass diese Leiharbeiter bei der Bestimmung des Schwellenwertes bzgl. der Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen sind und dann dadurch das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Damit soll auch einer Aushöhlung der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes begegnet werden. Allerdings bedarf dies selbstverständlich immer einer Einzelfallprüfung.

Arbeitnehmer sind gut beraten, in Betrieben mit 10 oder weniger angestellten Arbeitnehmern, die Zahl etwaiger Leiharbeiter und deren Beschäftigungsumfang für sich zu registrieren, um im Streitfall auch einen entsprechenden Beweis antreten zu können.

Im konkreten Fall war diese Frage von den arbeitsgerichtlichen Vorinstanzen nicht geprüft worden, sodass das Bundesarbeitsgericht die Sache an die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen hat.

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