Kürzung von Ansprüchen durch Versicherer meist unzulässig!

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Wenn es „geknallt“ hat und der Unfallgegner die Schuld trägt, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen. Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners (vgl. u. a. Urteil BGHZ 30, S. 154; OLG Oldenburg, NJW 1961, S. 613). Besteht eine Rechtsschutzversicherung, entfällt auch jede Vorschusspflicht.

Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen (vgl. Urteil BGH NJW 1974, S. 35; BGH NJW – RR 89, S. 956). Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt.

Wichtiger Tipp an dieser Stelle: Auf Sachverständigenorganisationen, die mit Versicherern zusammenarbeiten und Ihren Schaden möglicherweise geringer einschätzen, wie z.B. DEKRA oder CarExpert, müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Es steht Ihnen zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, gehen.

Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt. Nach dem Gesetz (§ 249 Abs. 2 BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages ist im Gesetz keine Rede. Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.

Weitere Infos, insbesondere zur 130%-Grenze: http://onlinerechtsberatung.de/ihre-rechte-nach-einem-verkehrsunfall



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