Kunden werben für den Hersteller

  • 2 Minuten Lesezeit

Auch Kundenbewertungen auf der Homepage können dem Unternehmen als eigene Werbung zugerechnet werden.

Unser Alltag besteht zu einem großen Teil aus Werbung. Häufig fällt uns das gar nicht mehr auf. Den größten Werbeerfolg des Jahres leistete möglicherweise Brigitte, in deren Interview mit der Bundeskanzlerin vergangene Woche die Ehe für alle besiegelt wurde.

Aber zählen auch die öffentlichen Bewertungen der eigenen Kunden zur Werbung? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln findet: Ja. In einem Urteil erstreckte das Gericht die Geltung einer Unterlassungserklärung auch auf die Löschung von Kundenbewertungen auf der Homepage des verantwortlichen Unternehmens. 

Wissenschaftlich erwiesener Zauber

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Waschmittelhersteller seine sogenannten „Zauberkugeln“ damit beworben, dass sie Waschmittel beim Gebrauch von Waschmaschine und Geschirrspüler sparen. Die Aussage fand sich unter anderem auf der Homepage des Unternehmens. 

Ein Wettbewerbsverband forderte das Unternehmen schließlich auf, diese Art von Werbung zu unterlassen. Als Begründung gab es an, dass es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gäbe, die das Ersparnis von Waschmittel durch die Zauberkugeln belegen könne. Die Werbung sei daher irreführend und verstoße damit gegen das Wettbewerbsrecht. 

Kundenbewertungen zurechenbar?

Zwar gab der Waschmittelhersteller daraufhin eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und löschte die Werbeaussagen von der Webseite. Allerdings blieben davon die Kundenbewertungen auf der Homepage unberührt. Diese Bewertungen bestätigten häufig das Ersparnis von Waschmittel. 

Der Verband forderte das Unternehmen auch zur Löschung dieser Aussagen auf. Als dieses die Verantwortung für die Bewertungen von sich wies, klagte der Verband vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Dieses gab dem Verband nun recht.

Hoffnung auf positive Bewertung 

Die Richter argumentierten, dass die Kundenbewertungen dem Hersteller tatsächlich zurechenbar seien. Denn als Betreiber der Homepage schalte er die Kundenbewertungen frei. Dies tue er erkennbar mit der Prämisse, dass die Kunden positive Bewertungen abgäben oder dass diese jedenfalls überwiegen würden. 

Wenn sich nun Kundenkommentare gerade auf die zu unterlassene Werbeaussage bezögen, dann seien diese Kommentare daher auch von der abgegebenen Unterlassungserklärung umfasst, so das OLG Köln. Das gelte jedenfalls für die Bewertungen, die sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits auf der Homepage befunden haben. 

Weitere Informationen zum Reputationsmanagement finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/reputationsrecht-reputationsmanagement.html


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer

Beiträge zum Thema