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Kurz und knapp 10 (Verkehrsrecht, Reiserecht, Medizinrecht & Arzthaftungsrecht, Urheberrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Gegenverkehr hat Vorfahrt

Linksabbieger müssen den Gegenverkehr passieren lassen. Die Durchfahrtsregelung erstreckt sich auf den gesamten entgegenkommenden Verkehr. Auch zu weit links fahrenden, entgegenkommenden Fahrzeugen muss der Linksabbieger Vorfahrt gewähren.

Umgekehrt hat der entgegenkommende Fahrer seine Fahrweise an die konkrete Verkehrssituation anzupassen, anzuhalten und darf die Vorfahrt keinesfalls erzwingen. (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 409/06 - 132) 

Reiserücktritt oder Reiseabbruch? 

Mit einer Reiserücktrittversicherung sind nur Kosten abgedeckt, wenn die Reise vor Reiseantritt abgebrochen wird. Reisebeginn tritt mit Inanspruchnahme der ersten Leistung ein. Will man sich auch in Hinblick auf einen Reiseabbruch während der Reise absichern, empfiehlt sich eine Reiseabbruchversicherung.

Auf Unterschiede zwischen beiden Versicherungsarten muss das Reisebüro nicht von selbst hinweisen. (BGH, Az.: X ZR 182/05) 

Umfassende Aufklärung vor Blutspende

Blutspender, die uneigennützig für die Allgemeinheit Blut spenden, müssen vor der Spende umfassend über die mit der Blutentnahme einhergehenden seltenen und spezifischen Risiken aufgeklärt werden. 

Der Bundesgerichtshof sieht gerade bei uneigennützigen Blutspendern eine erhöhte Aufklärungspflicht. Denn der Spender muss in der Lage sein, abzuschätzen, ob er uneigennützig zum Wohle der Allgemeinheit die Gefahr einer erheblichen oder dauerhaften Beeinträchtigung auf sich nehmen will. (Az.: VI ZR 279/04)

Veröffentlichung von Werbefotos 

Werbefotos dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers und einem Bildquellennachweis veröffentlicht werden. Dies gilt insbesondere auch wenn Fotos ins Internet gestellt werden.

Hält sich der Verwender nicht daran, muss er nicht nur die üblichen Lizenzgebühren zahlen. Zusätzlich wird ein Schadensaufschlag berechnet, so dass letztlich sogar die doppelte Lizenzgebühr zu entrichten ist. (OLG Düsseldorf, Az.: 20 U 138/05)

(WEL)


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