Kurzarbeit und Arbeitspflicht – worauf müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten

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"Freiwilligendienste" bei Kurzarbeit?

Wir bekommen immer häufiger in unserer anwaltlichen Praxis die Frage, ob man während einer 100-prozentigen Kurzarbeit zu sogenannten Freiwilligendiensten herangezogen werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber die vollständige Kurzarbeit angeordnet, der Betrieb ruht. Nichtsdestotrotz sollen die Mitarbeiter E-Mails beantworten und Kundenanfragen bearbeiten. Ist das im Rahmen der Kurzarbeit möglich?

Die vollständige Anordnung von Kurzarbeit schließt Beschäftigung aus!

Nein. Die Voraussetzungen für die Kurzarbeit sind in § 95 SGB III klar geregelt. Dabei muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Wenn der Arbeitgeber feststellt, dass die Arbeit komplett weggefallen ist, dann kann er nicht trotzdem Arbeit anordnen. Denn der Arbeitgeber muss bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld bestätigen, dass die Arbeit in dem entsprechenden Umfang weggefallen ist. Wenn zum Beispiel die Arbeit nur zu 50 % weggefallen ist, bleibt die Pflicht des Arbeitgebers, die anderen 50 % auch voll zu bezahlen und entsprechend Arbeit anzubieten. 

Hier besteht jedoch die Gefahr eines „Mitnahmeeffekts“, der aber weder vom Gesetzgeber gewollt noch rechtlich zulässig ist. Vielmehr besteht die Gefahr, dass es sich hier um Sozialversicherungsbetrug (Kurzarbeitsbetrug) handelt. Insofern müssen Arbeitgeber sehr vorsichtig sein, wenn sie über den bei der Agentur für Arbeit angegebenen Rahmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.

Überstunden während der Kurzarbeit?

Das bedeutet auch, dass Überstunden nicht angeordnet werden können. Gerade weil das Gesetz davon ausgeht, dass Arbeit wegfällt und deswegen Kurzarbeit eingeführt werden muss, ist es schon denklogisch nicht möglich, dass Überstunden angeordnet werden können. Hier muss ein Arbeitgeber sehr genau überprüfen, ob er seine Angaben hinsichtlich des Umfangs des Wegfalls der Arbeit korrigieren muss.

Für diese und andere Fragen rund um das Arbeitsrecht in der Corona Krise stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie bundesweit und sind sowohl per E-Mail, per Telefon als auch per Videochat für Sie erreichbar. Bitte beachten Sie auch unsere Rechtsprodukte. 


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