Kurzarbeit wegen Sars-CoV-2-Virus / Coronavirus! Was ist zu beachten?

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Aktuell kann sich keiner der Thematik „Corona-Virus“ entziehen, während die Zahl der Corona-Infizierten täglich wächst. Hierzu ergeben sich einige interessante arbeitsrechtliche Fragen, welche im Folgenden geklärt werden sollen.

Was ist Kurzarbeit und wann kann das Unternehmen diese anmelden? 

Gerade im Hinblick auf die enge Verknüpfung der deutschen, exportorientierten Wirtschaft werden die mittelbaren Auswirkungen des Virus, mit den zurückgehenden Nachfragen Chinas deutlich.

Lieferketten verzögern sich oder werden sogar gestoppt, womit nicht nur unerhebliche Produktionseinbußen einhergehen. Um massive wirtschaftliche Folgen weitestgehend zu vermeiden, melden einigen Unternehmen Kurzarbeit an.

Kurzarbeit reduziert vorübergehend die Arbeitsstunden der Arbeitnehmer. So zahlt der Arbeitgeber im Umkehrschluss weniger Lohn. In diesem Fall gehen die Personalkosten für den Arbeitgeber erheblich zurück, während der Arbeitnehmer weiterhin ihren Arbeitsplatz behalten können und nicht in die Arbeitslosigkeit fallen.

So stellt sich also die Frage, unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden?

Zunächst bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage. Grundsätzlich gilt hier § 19 des Kündigungsschutzgesetzes (KschG), welches die Zulässigkeit der Kurzarbeit regelt. Alternativ kann dies auch der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag regeln.

  1. Im nächsten Schritt muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Rahmen einer Stellungnahme die Kurzarbeit anzeigen.
  2. Ferner muss sich der Arbeitgeber aufgrund von wirtschaftlichen Gründen oder eben einem unabwendbaren Ereignis berufen, weswegen der erhebliche Arbeitsausfall mit einem Entgeltausfall einhergeht.
  3. Mindestens ein Drittel der Mitarbeiter des Betriebs müssen von jeweils mehr als 10 % ihres monatlich bezogenen Bruttoentgelts von einem Entgeltausfall betroffen sein.
  4. Es muss dargelegt werden, dass dieser Arbeitsausfall nur von vorübergehender Natur ist und das Unternehmen wieder zur Vollzeit zurückkehren kann.
  5. Außerdem muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein.

Erst bei kumuliertem Vorliegen all dieser Voraussetzungen kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden. Die Prüfung kann ich allerdings sicherlich für viele Arbeitnehmer lohnen, da wir derzeit alle nicht wissen, was aufgrund des Virus auf unsere Wirtschaft zukommen wird. 

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können.

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