Was sollte ich tun, wenn mir eine Kündigung zugestellt wurde? Achtung: Eile geboten!

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Reagieren Sie rasch, sobald der anfängliche Schock abgeklungen ist. Zeit ist von essentieller Bedeutung!                               

Gegen die erhaltene Kündigung müssen Sie innerhalb eines knappen Zeitraums von lediglich 3 Wochen Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einreichen, da andernfalls selbst eine unrechtmäßige Kündigung wirksam wird, und es schwierig wird, dagegen vorzugehen. Manche formellen Fehler sind auch nur innerhalb einer Wochenfrist anzumahnen.

Vergessen Sie nicht, die Kündigung innerhalb von 3 Tagen (bei längeren Kündigungsfristen spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses) bei der Agentur für Arbeit vorzulegen, sich arbeitslos zu melden und Ihr Arbeitslosengeld zu beantragen.         

Wie stehen die Erfolgschancen einer Klage gegen eine Kündigung?                                                                                              

Es gibt zahlreiche Einwände, die geltend gemacht werden können. Manchmal wurden Form und Frist nicht eingehalten, häufig lassen sich keine stichhaltigen Kündigungsgründe nachweisen oder es liegen andere Mängel vor. Auch der besondere Kündigungsschutz wird nicht immer berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber kündigt.           

In Kleinbetrieben (bis zu 10 Mitarbeiter, bei langen Arbeitsverhältnissen vor Ende 2003 bis zu 5 Mitarbeiter) besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Dennoch können in einer Klage formale Fehler oder sogar Verstöße gegen spezielle Kündigungsschutzbestimmungen, z.B. bei Mutterschutz, Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, geltend gemacht werden. Um ein langwieriges Verfahren vorzeitig zu beenden, sind Arbeitgeber selbst bei gerechtfertigten Kündigungsgründen oft bereit, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen.                                                                                 

Was ist ein gerichtlicher Vergleich?                                                                                               

Ein gerichtlicher Vergleich beendet ein laufendes Verfahren frühzeitig und endgültig. In der Regel sollten folgende Vereinbarungen berücksichtigt werden:                               

  • Die Kündigung wird als ordentlich und fristgemäß anerkannt, ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerin
  • Eine angemessene Abfindung wird am Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt
  • Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts
  • Urlaubsabgeltung 
  • Erstellung eines positiven Arbeitszeugnisses
  • Absicherung eventueller betrieblicher Altersversorgung
  • Regelungen bezüglich Dienstfahrzeug, Handy und Spesenabrechnungen
  • Klärung aller sonstigen gegenseitigen Ansprüche.

Die getroffenen Regelungen sind wie ein vollstreckbares Urteil, sobald der Vergleich wirksam ist, auch als gerichtlicher Titel bekannt.                                                                               

Wie reagiert die Agentur für Arbeit auf den Vergleich?                                                                                               

Die Zustimmung der Agentur für Arbeit ist nicht zwingend erforderlich.                                                                                           Es kommt in der Regel zu keiner Sperrfrist, wenn der Kündigungsgrund als unverschuldet festgestellt wurde, beispielsweise wenn er betrieblich bedingt ist oder betrieblich veranlasst ist und die Kündigungsfrist eingehalten wurde.                                                                                               

Wie verläuft ein Verfahren beim Arbeitsgericht, und muss ich persönlich erscheinen?                                                                 

Innerhalb von maximal 6 Wochen nach Klageeinreichung findet ein Gütertermin am zuständigen Arbeitsgericht statt, an dem Sie nicht zwingend teilnehmen müssen. Falls kein Vergleich zustande kommt, kann kurz darauf ein zweiter Gütertermin anberaumt werden oder einige Monate später ein Kammertermin. Ein Kammertermin ist anders als der Gütetermin mit drei Richterinnen bzw. Richtern besetzt, davon ist eine/-r Berufsrichter und zwei Richterinnen bzw. Richter sind ehrenamtliche Richter. In diesem Kammertermin müssen die Parteien häufig persönlich erscheinen, es sei denn, es sprechen wichtige Gründe dagegen. Auch das bespreche ich gegebenenfalls im Vorfeld mit Ihnen.                         Im Kammertermin kann auch noch ein Vergleich geschlossen werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, folgt eventuell eine Beweisaufnahme oder eine sonstige prozessuale Verfügung  und schließlich ein Urteil.                                                                                                

Wie hoch sind die Kosten für ein Kündigungsschutzverfahren?                                                                                               

Die Höhe variiert und richtet sich nach Ihrem Bruttogehalt, wobei der Streitwert entsprechend berechnet wird. Das Honorar basiert auf diesem Streitwert. Gerne bespreche ich Ihnen im Vorfeld auch die Berechnung dieser Kosten. Anders als in anderen Rechtsgebieten, müssen in der ersten Instanz müssen im arbeitsgerichtlichen Verfahren beide Parteien ihre Anwaltskosten selbst tragen, auch im Falle eines obsiegenden Urteils.                                                                     Die Kosten können durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt werden. Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, stehe ich Ihnen gerne im Vorfeld für eine Aufklärung über die Kosten und den Nutzen eines Verfahrens zur Verfügung. Sie treffen immer selbst die Entscheidung, ob ein Verfahren wirtschaftlich sinnvoll ist, oder nicht.    

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter              

                                                            

Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter

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