Ladung als Zeuge

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Häufig stellen sich Betroffene die Frage, ob sie als Zeuge bei der Polizei überhaupt erscheinen müssen. 

Wenn die Betroffenen Zeugen einer Straftat geworden sind, besteht seitens der Ermittlungsbehörden oft ein Interesse, Zeugen zu dem Vorfall zu vernehmen.

Das kann in unterschiedlichen Weisen erfolgen, teilweise direkt am Tatort oder auch erst später durch Vernehmung eines Zeugen auf dem Polizeirevier, wobei es auch vorkommt, dass die Polizei die Zeugen zu Hause oder bei der Arbeit zur Vernehmung aufsucht.

Meist jedoch erhalten die Betroffenen ein Schreiben der Polizei, indem sie aufgefordert werden zur Zeugenvernehmung auf der Dienststelle zu erscheinen.

Grundsätzlich gilt, dass Sie nur dann dazu verpflichtet sind, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen, wenn dem Schreiben der Polizei ein Auftrag der Staatsanwaltschaft beigefügt ist.

Doch meist ist für die Betroffenen nicht erkennbar, ob ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt oder nicht.

Im Zweifel kann es daher angebracht sein, sich von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten zu lassen, denn häufig werden Personen von der Polizei als Zeugen geladen, die dann in Wirklichkeit verdächtig sind, selbst etwas mit einer Straftat zu tun zu haben. Korrekterweise müssten die Betroffenen dann als Beschuldigte geladen und belehrt werden. Dann steht Ihnen auch ein Recht zum Schweigen zu, Zeugen jedoch nicht!

Sollte die Polizei den Betroffenen daher versichern, dass sie nur Zeugen, nicht Beschuldigte sind, so ist das im Zweifel schon Anlass, vorsichtig zu sein und einen Strafverteidiger zu konsultieren!

Ein solches Verhalten darf keinesfalls mit besonderer Freundlichkeit der Polizei verwechselt werden! Hinter derartigen Bemerkungen der Polizei steckt oft auch ein rechtswidriges Vorenthalten der Beschuldigtenrechte, das leider in der Praxis nicht - oder nur schwer - nachgewiesen werden kann!

Angaben, die unter derartigen Verstößen gegen die Belehrungsvorschriften getätigt wurden, sind zwar rein rechtlich betrachtet nicht verwertbar, allerdings scheitert die Geltendmachung bzw. Durchsetzung eines solchen Verwertungsverbots oft am Nachweis, denn die Polizei wird dieses Fehlverhalten sicherlich nicht einräumen!

Wenn Betroffene also von der Polizei mit staatsanwaltschaftlichem Auftrag, direkt von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht zu einer Zeugenvernehmung geladen werden, sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, zu dem Termin auch zu erscheinen UND auszusagen.

Andernfalls droht eine zwangsweise Vorführung und es kann auch ein Ordnungsgeld auferlegt werden.

Zeugen müssen unbedingt die Wahrheit sagen, dürfen nichts weglassen oder verschweigen und dürfen keinesfalls Dinge hinzudichten. Auch dürfen Zeugen nicht ohne Grund die Aussage verweigern.

Ein Grund für eine Aussageverweigerung wäre, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen würde.

Die vernehmende Person (Vernehmungsbeamter, Staatsanwalt oder Richter) muss die Betroffenen vor der Vernehmung über ein Zeugnisverweigerungsrecht belehren, ebenso über ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht jedem zu, der durch seine Aussage einen Angehörigen belasten müsste.

Das gilt insbesondere für Verlobte, Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder sowie Geschwister des Beschuldigten. Auch entferntere Verwandte wie Schwiegereltern, Nichten, Neffen oder gar Urenkel müssen keine Aussage machen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht auch Stiefeltern sowie Stiefkindern zu, nicht aber Stiefgeschwistern. Auch nach einer Scheidung bleiben Verwandtschaftsverhältnisse sowie die Schwägerschaft bestehen.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt es auch für sogenannte Berufsgeheimnisträger, wie Geistliche, Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Abgeordnete des Bundes oder Landtages sowie Mitarbeiter von Rundfunk und Presse.

Von einem Auskunftsverweigerungsrecht ist dann die Rede, wenn sich Zeugen durch die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage selbst belasten würden.

Insofern ist es ratsam, vor allem dann, wenn gegen den Zeugen selbst noch ein Ermittlungs- oder auch Strafverfahren läuft, das noch nicht abgeschlossen ist, wenn er keine Angaben macht, die ihm dann ggf. in seinem eigenen Verfahren später zum Verhängnis werden könnten!

Zeugen, denen ein Zeugnis- und/oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht und deswegen auch beabsichtigen, keine Angaben zu machen, können dies vorab dem Gericht mitteilen.

In der Regel erfolgt dann eine Abladung, sodass sie dann doch nicht vor Gericht erscheinen müssen.

Meist ist es also von Vorteil, sich anwaltlichen Rat einzuholen, bevor die Betroffenen als Zeugen Angaben machen, die ggf. nicht rückgängig gemacht werden können und den Betroffenen selbst oder auch den Angehörigen schaden könnten!


Miriam Mager

Rechtsanwältin 

Fachanwältin für Strafrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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