Längere Unterbrechung hindert Anspruch auf Corona-Prämie nicht

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 24.03.2022 (Az. 5 Sa 1708/21)


Die gesetzlich geregelte Corona Prämie nach § 150a Abs. 1 SGB XI soll für bestimmte Beschäftigtengruppen eine Anerkennung ihrer Arbeit während der Pandemie darstellen. Verpflichtet sind zugelassene Pflegeeinrichtungen, also solche, mit denen ein Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse besteht (§ 72 SGB XI).


Welche Beschäftigten haben Anspruch auf die Zahlung?


Wer im Bemessungszeitraum - 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 -mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtungen tätig war, hat einen Anspruch, der sich je nach Tätigkeit unterscheidet:


In die erste Gruppe fallen diejenigen Mitarbeitenden, die schwerpunktmäßig die tatsächlichen Betreuungsleistungen erbringen, also insbesondere Pflege- und Betreuungskräfte und Alltagsbegleiter; diese erhalten 1.000,00 €. In die zweite Gruppe fallen diejenigen Mitarbeitenden, die nicht schwerpunktmäßig Pflegeleistungen erbringen, aber anderweitig in den Pflegebetrieb eingebunden sind, also insbesondere Beschäftigte in der Küche, der Wäscherei, Logistik oder der Gebäudereinigung; diese erhalten 667,00 €. In die dritte Gruppe fallen alle übrigen Beschäftigten; sie erhalten 334,00 €. Auszubildende erhalten 600,00 €.


Im Fall von Teilzeitbeschäftigung ist die Prämie anteilig entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen; Kurzarbeit wird hier wie Teilzeitarbeit behandelt.


Besteht ein Anspruch auch bei Unterbrechungen?


§ 150a Abs. 5 SGB XI sieht vor, dass sich folgende Unterbrechungen nicht auf die Berechnung des Dreimonatszeitraums auswirken:


1. Unterbrechungen gleich welcher Art von bis zu 14 Kalendertagen,

2. Unterbrechungen auf Grund einer COVID-19-Erkrankung,

3. Unterbrechungen auf Grund von Quarantänemaßnahmen,

4. Unterbrechungen auf Grund eines Arbeitsunfalls oder

5. Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs.


Unklar war anhand des Gesetzeswortlautes allerdings, ob in den acht Monaten des Bemessungszeitraums eine unterbrechungsfreie Zeit von mindestens drei Monaten bestanden haben muss. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.03.2022 hier Klarheit geschaffen (Az. 5 Sa 1708/21). Geklagt hatte einer Pflegekraft, die im Bemessungszeitraum wegen mehrerer länger als 14 Tage andauernde Erkrankungen nicht drei Monate durchgehend gearbeitet hatte, allerdings im Bemessungszeitraum insgesamt mehr als 90 Tage gearbeitet hatte. Ihr war die Zahlung der Corona Prämie versagt worden. Das Gericht gab der Klage jedoch statt und verurteilte die Pflegeeinrichtungen zur Zahlung. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts führt einer länger als 14 Tage andauernde Erkrankung nicht zum neuen Anlaufen des Dreimonatszeitraumes; die Tätigkeit Zeiträume seien stattdessen zusammenzurechnen. Im Fall einer Tätigkeit von mindestens 90 Tagen sei der Anspruch auf Zahlung der Coronaprämie gegeben. Das Urteil ist rechtskräftig.



Weitere Hinweise zum Thema können Sie in der Langversion unseres Blogbeitrags unter https://kanzlei-kerner.de/blog/anspruch-auf-corona-praemie-auch-bei-laengerer-arbeitsunterbrechung/ nachlesen.


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