Lärm im Mietshaus

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Der BGH hat in seinem Beschluss vom 21.2.2017 – Az.: VIII ZR 1/16 – ausgeführt, da ein Mieter einen Anspruch auf eine mangelfreie Wohnung habe, könne dem Mieter die Ursache für die Hellhörigkeit seiner Wohnung bzw. der Umstand, dass er Lärm aus anderen Wohnungen hören würde, gleichgültig sein. Der Mieter sei lediglich verpflichtet, gegenüber dem Vermieter den Mangel an sich genau zu beschreiben, die Ursache des Mangels müsse der Mieter nicht erforschen. Entscheidend für eine Mietminderung ist, dass durch den Mangel der Mietsache deren Tauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst wird. Der Mieter müsse, um der ihm obliegenden Darlegungslast nachzukommen, die „Mangelsymptome“ nur ausreichend genau beschreiben. Der Mieter brauche dazu keine Angaben machen, ob der Lärm seine Ursache im Verhalten der anderen Hausbewohner oder technische Gründe habe. Auch inwieweit durch die Lärmbelästigung der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird oder zum Minderungsbetrag muss der Mieter keine Angaben machen. Die Mietminderung hängt auch nicht davon ab, was der Grund für die Beeinträchtigung der Mietsache ist.

Werden an die Darlegungslast des Mieters überspannte Anforderungen gestellt, kann dies das Recht des Mieters auf rechtliches Gehör verletzen. Die Vorinstanzen monierten, der Mieter habe die Ursache des Mangels nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen. Der BGH sah dies anders und hob die vorangegangene Berufungsentscheidung wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Mieters auf.


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