LAG Köln zu DSGVO: Schmerzensgeld wegen Internet Profil/Foto auf Firmenhomepage eines ehemaligen Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gelöscht

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Arbeitgeber aufgepasst: Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hat einer ehemaligen Mitarbeiterin Schmerzensgeld zugesprochen, da nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihr Profil (Name, Foto etc.) auf Firmenhomepage nicht gelöscht wurde.


Zum Hintergrund


In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 14.9.2020 – 2 Sa 358/20) wurde einer Klägerin ein Schmerzensgeld zugesprochen, da nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag, weiterhin Fotos der Klägerin im Netz auffindbar waren.

Zwar hatte der Arbeitgeber das Intranet Profil der ehemaligen Arbeitnehmerin gelöscht, doch war ein Profil in PDF Format weiterhin im Netz auffindbar.

Als die Klägerin sich selbst googelte, fand sie u.a. weiterhin ein Foto von sich im Netz. 

Die ehemalige Beschäftigte sah darin einen Datenrechts-Verstoß und verlangte daraufhin Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro aus § 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 

Nach dieser Norm hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.

Das Arbeitsgericht Köln stellte eine „versehentliche Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit des PDF mit dem Profil der Klägerin“ fest und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 300,- Euro nach Art. 82 DSGVO zu. Einen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten und auf eine Freistellung von Versicherungsbeiträgen sah das Gericht jedoch nicht, wogegen die Klägerin in Berufung ging (Urt. v. 12.03.2020 - Az.: 5 Ca 4806/19).

Das LAG Köln bestätigte die Bemessung des immateriellen Schades. Der Verschuldensgrad des Arbeitgebers sei sehr gering gewesen. Ein weitergehender Schadensersatz aus Lizenzanalogie oder wegen eines Reputationsschadens sei fernliegend. 

Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien nicht erstattungsfähig. Art 82 DSGVO erfasse nur den primären Schadensersatz hinsichtlich der immateriellen Schäden/Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die durch einen Verstoß gegen die DSGVO entstanden sind.

Sekundäre Schäden wie Rechtsverfolgungskosten richteten sich nach dem nationalen Recht.

Die Kostenregelung in § 12a ArbGG gelte auch für die Geltendmachung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs nach Art. 17 DSGVO im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung.


Unser Rat 

Arbeitgeber haben nicht erst seit Einführung der DSGVO datenschutzrechtlich Einiges zu beachten. 

Bei Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos und Informationen (Vita etc.) sollte grundsätzlich zuvor eine Einwilligung eingeholt werden.

Hier sollte im Vorfeld auf eine richtige Formulierung der Einwilligungserklärung geachtet werden. Eine Pauschaleinwilligung im Arbeitsvertrag dürfte nicht ausreichen. Gerne helfen wir Ihnen! 

Wenn ein Arbeitnehmer ausscheidet, so gilt eine vormals erteilte Einwilligung nicht immer automatisch als widerrufen. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Darüber hinaus ist nach Auffassung des BAG auch nicht pauschal ein jederzeitiger Widerruf der Einwilligung durch die Betroffenen möglich. So könne durchaus – abhängig vom Einzelfall – durch die erklärte Einwilligung ein Vertrauenstatbestand  geschaffen worden sein. Wenn der Arbeitgeber auf Basis dieses Vertrauens finanzielle oder organisatorische Aufwendungen getätigt hat (Gruppenfotos etc.), widerspräche es der gebotenen Rücksichtnahme, die Einwilligung jederzeit grundlos zu widerrufen.

Wurde aber beispielsweise in einem Aufhebungsvertrag eine Löschung der Mitarbeiterdaten vereinbart, so hat diese auch vollständig zu erfolgen. 

So zeigt der aktuelle Fall vor dem LAG, dass Arbeitgebern schnell Schmerzensgeldansprüche drohen, wenn sie eine vollständige Datenlöschung nicht gewährleisten.


Wir helfen Ihnen!

Wir sind u.a. auf das Datenschutzrecht spezialisiert (Datenschutzbeauftragter TÜV) und helfen Ihnen gerne bei entsprechenden Fragestellungen weiter.

So beraten wir Sie gerne bei der rechtswirksamen Formulierung von Einwilligungserklärungen Ihrer Mitarbeiter oder vertreten Sie bei datenschutzrechtlichen Auseinandersetzungen. 


Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 


Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch:

0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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