LAG Niedersachsen mit Urteil zur Krankmeldung nach Kündigung

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Arbeitgeber aufgepasst: wenn Sie ihren Arbeitnehmer gekündigt haben und dieser sich nach einer Kündigung genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankmeldet, dann wird dadurch einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht der Beweiswert genommen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen klargestellt.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit differenzierter Betrachtung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen führte aus, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die exakt bis zum Ende des gekündigten Arbeitsverhältnisses geht, kann verdächtig sein, dieser Schluss sei aber nicht zwingend. 

Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer am Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in einer anderen Position wieder tätig geworden ist, ändere nichts an der Beurteilung, so das LAG Niedersachsen mit Urteil vom 08.03.2023, Az.: 8 Sa 859/22.  

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Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer hatte für eine Zeitarbeitsfirma gearbeitet. Dort war er mehrere Wochen nicht eingesetzt worden. Er hatte sich mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) krankgemeldet. Einen Tag nach der Krankmeldung erhielt er die Kündigung zum folgenden Monatsende. Zeitlich darauf folgend legte der Arbeitnehmer weitere AUs vor. Diese schrieben ihn exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank. Der Arbeitgeber zweifelte die Echtheit der Erkrankung an und zahlte keinen Lohn.

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Entscheidung des Gerichts

Das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber den Lohn hätte weiter zahlen müssen und die Krankmeldung wirksam war. Grundsätzlich komme einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer hoher Beweiswert zu. Auf die im Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 08.09.2021, Az. 4 AZR 149/21 aufgestellten Grundsätze komme es nicht an, bzw. der Arbeitgeber könne sich auf diese nicht berufen. Der Sachverhalt sei hier anders gelagert. Zunächst hätte sich der Arbeitnehmer krankschreiben lassen und sei danach erst vom Arbeitgeber gekündigt worden. Die Motivation zur Krankschreibung sei also für den Arbeitnehmer ursprünglich nicht von der Kündigung ausgegangen. Des Weiteren habe es insgesamt drei Bescheinigungen über die dargelegten Erkrankungen gegeben und nicht nur eine einzige. Für die Erschütterung des Beweiswertes der AU reiche außerdem nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber habe angefangen zu arbeiten.

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Revision zugelassen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen. Vom Bundesarbeitsgericht sei bislang noch nicht hinlänglich geklärt worden, unter welchen Umständen der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wird. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer passend zu Beginn seiner neuen Tätigkeit offenbar wieder genesen war, könne durchaus eine andere Beurteilung rechtfertigen.  

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