Landgericht Bochum bestätigt erneut Darlegungslast zweier Anschlussinhaber in Filesharing-Verfahren

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Landgericht Bochum vom 27.11.2014, Az. I-8 S 7/14

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem Berufungsverfahren hat das Landgericht Bochum der Klage eines Rechteinhabers überwiegend stattgegeben und beide Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Das Erstgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen. Die Klägerin hätte keinen Beweis dafür angetreten, dass beide Beklagte den streitgegenständlichen Film gemeinschaftlich zum illegalen Download in einer Tauschbörse angeboten hätten. Nach Ansicht des Amtsgerichts war die tatsächliche Vermutung bereits dadurch widerlegt, dass die Beklagten jeweils auf den anderen Anschlussinhaber sowie auf ihre 9jährige Tochter, die den Internetanschluss mitnutzen konnte, verwiesen hatten.

Im Rahmen seiner Berufungsentscheidung hat das Landgericht erneut klargestellt, dass auch bei zwei Anschlussinhabern die Täterschaft beider zu vermuten sei. In derartigen Fällen sei von einer Mittäterschaft der gemeinschaftlichen Inhaber des Internetanschlusses auszugehen. Diese Ansicht sei bereits durch die BGH-Entscheidung „Morpheus“ (Urteil v. 15.11.2012, I ZR 744/12) bestätigt.

„Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass eine Vermutung für die Täterschaft der Beklagten gilt, da diese gemeinschaftlich Inhaber des fraglichen Internetanschlusses waren. Die Kammer ist der Ansicht, dass in derartigen Fällen von einer Mittäterschaft der gemeinschaftlichen Inhaber des Internetanschlusses auszugehen ist.“

Nach Ansicht des Landgerichts konnte dahinstehen, ob die Anschlussinhaber technisch versiert waren und der betreffende Film ihrem Geschmack entsprochen habe. Soweit die Beklagten auf eine mögliche Verantwortlichkeit ihrer minderjährigen Tochter verwiesen, war dieses Vorbringen nicht hinreichend konkret. Außer der Darstellung einer generellen Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses, wurden keinerlei Umstände vorgetragen, die die Tochter als Täterin der Rechtsverletzung überhaupt nahe legten.

Auch der Verweis der Beklagten, dass ein unberechtigter Zugriff von außen für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, überzeugte das Landgericht nicht.

„Mit derart vagen Angaben, denen jegliche Untermauerung durch konkreten Tatsachenvortrag fehlt, ist die gegen die Beklagten sprechende tatsächliche Vermutung nicht zu entkräften.“

Die Beklagten wurden in der Berufungsinstanz zur Zahlung des von der Klägerin beantragten Mindestschadensersatzes in Höhe von EUR 600,00 für das illegale Angebot eines Filmwerkes in einer Tauschbörse verurteilt.

Im Rahmen der Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten hat das Gericht den Streitwert entsprechend den Vorgaben des Oberlandesgerichtes Hamm auf EUR 1.200,- und damit auf die doppelte Lizenzgebühr festgesetzt. Die Kürzung des Streitwertes wird nun Gegenstand der inzwischen anhängigen Revision der Klägerin zum Bundesgerichtshof sein.

Wie bereits in dem Verfahren Az. I-8 S 9/14 (Urteil des LG Bochum vom 27.11.2014) wird sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Streitwert eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruches anhand einer für die Vergangenheit geschuldeten Lizenzzahlung berechnet werden kann.

Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka


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