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Amtsgericht Bochum zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers beim Filesharing

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Die Kollegen von GGR berichten über ein Verfahren vor dem Amtsgericht Bochum. Es ging dabei um eine Abmahnung wegen Filesharings, die gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses ausgesprochen wurde.

Die Rechteinhaber haben im Wege einer Klage vor dem Amtsgericht Bochum von dem Anschlussinhabers Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung geltend gemacht. Der beklagte Anschlussinhaber erwiderte, dass zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung neben ihm zwei weitere Personen in der Wohnung lebten, so dass möglich sei, dass diese die Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Der tatsächliche Täter hätte nicht ermittelt werden können.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Denn nach Ansicht des Gerichts hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keinen hinreichenden Beweis angetreten, dass der beklagte Anschlussinhaber Täter oder Störer im Sinne des § 97 UrhG war. Der Beklagte trägt lediglich die sekundäre Darlegungslast dafür, dass die eigentlich bestehende tatsächliche Vermutung des behaupteten Zugriffs nicht zutrifft. Dieser sekundären Darlegungspflicht ist der Beklagte nachgekommen, weil nach seinem Vortrag zum fraglichen Zeitpunkt zwei weitere erwachsene Personen wohnten, die Zugang zum Internetanschluss über WLAN des Beklagten hatten. Es war die Sache der Klägerin die Namen der Mitbewohner zu ermitteln, der Beklagte ist nicht verpflichtet, ihre Namen zu nennen.

Amtsgericht Bochum, Urteil v. 16.04.2014 – Az. 67 C 57/14


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