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Landgericht Bonn verurteilt bekennenden Schwarzfahrer

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Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 18.02.2015, Aktenzeichen 28 Ns 38/14, in zweiter Instanz einen 32-jährigen Angeklagten wegen Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Im vorliegenden Fall war der Angeklagte zum Karnevalsstart am 11.11.2011 in Köln in einen ICE gestiegen und hatte an seiner Wollmütze einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" befestigt. Unterwegs "erwischte" ihn der Zugbegleiter und zeigte ihn wegen Leistungserschleichung an.

In der Hauptverhandlung vertrat der Angeklagte die Auffassung, dass der Tatbestand des § 265a StGB nicht erfüllt sei. Schließlich habe er die Leistung  nicht erschlichen. Durch den Zettel mit der Aufschrift habe er ausdrücklich kundgetan, dass er nicht im Besitz einer Fahrkarte sei. Damit habe er deutlich den Anschein zerstört, dass er eine gültige Fahrkarte habe.

Dieser Argumentation folgte die zuständige Strafkammer am Landgericht Bonn jedoch nicht. Vorliegend sei nach Ansicht der Schaffner entscheidend, dass der Angeklagte diesen Anschein nicht gegenüber dem Schaffner zerstört habe. Der Angeklagte sei nämlich in den Zug eingestiegen, ohne dass ihn ein Bahnmitarbeiter gesehen habe und habe sich auf einen Platz gesetzt bis er kontrolliert wurde. Damit habe er sich die Fahrt erschlichen. Dass andere Fahrgäste seine Schwarzfahrt-Absicht wahrnehmen konnten, spiele keine Rolle.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass diese Rechtsauffassung der Landgerichts Bonn noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. 


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