Landgericht Detmold verurteilt Sparkasse Paderborn-Detmold zur Rückabwicklung von Baufinanzierungen

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Das Landgericht Detmold hat die Sparkasse Paderborn-Detmold am 06.09.2017 zur Rückabwicklung zweier Darlehensverträge verurteilt. Das klagende Ehepaar, Mandanten der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, hatte in 2006 seine Immobilie modernisiert und dieses über die Sparkasse finanziert.

Widerrufsbelehrungen fehlerhaft

Das Landgericht hat die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge beanstandet, sodass die Kläger diese noch im Juni 2016 widerrufen konnten. Zum einen informierten die Widerrufsbelehrungen der Verträge aufgrund des Wortes „frühestens“ nur unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Zum anderen war nach Auffassung des Landgerichts auch die Länge der Widerrufsfrist durch einen Fußnotenzusatz mit dem Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ undeutlich.

Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich

Dem von der Sparkasse erhobenen Einwand der Verwirkung ist das Landgericht im Ergebnis nicht gefolgt. Schließlich sei es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Kläger den Widerruf erklärt haben, weil sie sich einen wirtschaftlichen Vorteil im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung erhofften.

Kunden müssen weniger an Sparkasse zurückzahlen

Der wirksame Widerruf der Darlehensverträge führt dazu, dass diese entfallen sind und rückabgewickelt werden müssen. Unterm Strich führt der Widerruf für die Kläger dazu, dass sie der Sparkasse mehrere tausend Euro weniger zurückzahlen müssen. Das noch nicht rechtskräftige Urteil zeigt einmal mehr, dass es wirtschaftlich attraktiv sein kann, einen Darlehensvertrag auch noch lange Jahre nach Abschluss zu widerrufen.

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