Landgericht Düsseldorf verurteilt Sparkasse Neuss zur Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrages

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Das Gericht hat mit Urteil vom 17.03.2015 festgestellt, dass ein Darlehensvertrag 6 Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden könne, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei (Aktenzeichen 10 O 131/14).

Die Widerrufsbelehrung genieße nicht den Wirksamkeitsschutz des amtlichen Musters, weil die Sparkasse Neuss unter anderem die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfalle prüfen“, eingefügt habe. Dies sei entgegen der Auffassung der Sparkasse Neuss keine marginale Abweichung, weil der Darlehensnehmer den Eindruck gewinnen könne, er müsse die Länge der Widerrufsfrist selbständig prüfen.

Außerdem sei die Widerrufsbelehrung unwirksam, weil der Festlegung des Beginns der Widerrufsfrist unklar sei, da sich aus der Widerrufsbelehrung nicht ergebe, unter welchen Umständen die Widerrufsfrist später als „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne.

Entgegen der Ansicht der Sparkasse Neuss sei das Widerrufsrecht trotz des Umstandes, dass der Darlehensvertrag bereits vor über 6 Jahren geschlossen wurde, auch nicht verwirkt, weil das Darlehen noch nicht zurückgezahlt worden sei.

Schließlich sei der Widerruf auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Sparkasse Neuss selber schuld daran sei, dass das Widerrufsrecht noch bestehe, und der Darlehensnehmer keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er nach der zweiwöchigen Frist noch widerrufen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Rückabwicklung führt in der Regel dazu, dass der Darlehensnehmer nur einen geringeren Betrag als den Kontosaldo zurückzahlen muss. Außerdem bietet der Widerruf die Möglichkeit, ein „teures Darlehen“ vor Ablauf der Zinsbindungsfrist mit einem günstigeren Darlehen ablösen zu können, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.


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