Landgericht Hamburg konkretisiert seine Rechtsprechung zur Haftung für Hyperlinks

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Wenige Bereiche der Rechtsprechung unterliegen derart vielen Veränderungen wie die Haftung für „fremde“ Inhalte, die mittels Hyperlink, oder im Wege des Framings oder Embeddings auf der eigenen Homepage genutzt werden.

Bereits 2003 hatte der BGH sich in seiner „Paperboy“-Entscheidung (Az. I ZR 259/00) mit sog. Deep-Links zu befassen und entschieden, dass das Setzen eines Hyperlinks auf Unterseiten eines fremden Internetauftritts jedenfalls dann zulässig ist, wenn die dort vorhandenen Inhalte nicht (technisch) gegen den direkten Zugriff gesichert sind.

Später entschieden BGH und EuGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Einbindung von YouTube-Videos im Wege des Framings (EuGH, Rechtssache C-348/13; BGH, Az. I ZR 46/12).

Im September 2016 verkündete der EuGH dann eine viel beachtete Entscheidung (GS-Media, Rechtssache C-160/15), nach der das Verlinken im Rahmen eines kommerziellen Internetauftritts rechtswidrig sei, wenn der verlinkte Inhalt ohne Zustimmung des Rechteinhabers abrufbar ist. Auf die Kenntnis der Rechtswidrigkeit käme es bei „gewerblichen“ Links nicht an, diese werde vielmehr (widerleglich) vermutet. Es könne von Gewerbetreibenden erwartet werden, „dass sie die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde“.

Dieser Rechtsprechung folgend hatte das LG Hamburg als erstes deutsches Gericht im November 2016 einen (gewerblichen) Webseitenbetreiber wegen Verlinkung auf ein Bild, das unter Verstoß gegen die geltenden Lizenzbestimmungen abrufbar war, zur Unterlassung verurteilt (Az. 310 O 402/16). Im dortigen Fall hatte der Linksetzende angegeben, er wäre „nicht im Entferntesten auf die Idee ge­kommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob er die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat, oder sonstige Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des Bildes anzustellen“. Ausgehend von diesem Sachverhalt kam das LG Hamburg zu dem Ergebnis, der Seitenbetreiber habe selbst die zumutbaren Nachforschungen unterlassen und hafte folglich – unter Anwendung der Vorgaben des EuGH – für die öffentliche Zugänglichmachung des verlinkten Inhalts.

Mit einem weiteren Urteil vom 13.06.2017 (Az. 310 O 117/17) hat das LG Hamburg seine Rechtsprechung nun weiter präzisiert. Im nunmehr entschiedenen Fall war der verlinkte Inhalt (ein Hundefoto auf einer Handy-Hülle) ohne Zustimmung des Rechteinhabers bei Amazon abrufbar. Der Beklagte hatte das entsprechende Produkt mit dem Bild mittels eines automatisch generierten Affiliate-Links auf seiner Webseite als Frame eingebunden. Hiergegen wehrte sich die Inhaberin der Rechte an dem Bild und verlangte von dem Linksetzenden Unterlassung. Das LG Hamburg wies den Antrag ab, da keine rechtswidrige Handlung des Linksetzenden vorgelegen habe.

Eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung liegt darin allerdings nicht. Bereits in der vorausgegangenen Entscheidung hatte das Landgericht klargestellt, dass es letztlich um die Frage geht, ob der Linksetzende um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung „wusste oder hätte wissen müssen“. Zwar soll die Kenntnis der Rechtswidrigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH bei gewerblichen Links vermutet werden. Im nun entschiedenen Fall war zwischen den Parteien aber unstreitig, dass der Linksetzende keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit hatte. Es kam daher nur noch darauf an, ob er um die Rechtswidrigkeit „hätte wissen müssen“. An dieses Kriterium ist nach der Auffassung des LG Hamburg ein flexibler Maßstab anzulegen, der die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Geht es – wie hier – um ein erlaubtes Geschäftsmodell, das auch nicht besonders gefahrgeneigt ist, und erfolgt die Verlinkung massenhaft und in einem automatisierten Verfahren, soll dem Linksetzenden eine individuelle Recherche zu jedem Link unzumutbar sein. Hierfür spreche auch der Umstand, dass keine automatisierten Prüfungsmechanismen existieren, wie z. B. Hash- oder Stichwortfilter.

Es wird in Zukunft wohl vermehrt zu Einzelfallentscheidungen kommen. Die vorliegenden, sich scheinbar widersprechenden Entscheidungen zeigen, dass trotz – oder gerade wegen – der EuGH-Entscheidung in Sachen „GS Media“ keine Rechtssicherheit herrscht. Zwar hat der EuGH die maßgeblichen Kriterien aufgezeigt, ihre Anwendung auf den einzelnen Sachverhalt bleibt aber den Gerichten überlassen.


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