LBS, BHW und Debeka Bausparkasse: Kündigung von Bausparverträgen

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Nunmehr haben auch die LBS sowie die Debeka im großem Umfang damit begonnen, Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme noch nicht erreicht ist, zu kündigen. Auch hier ist der Grund für die ausgesprochenen Kündigungen das aktuell niedrige Zinsniveau, und nicht wie oftmals behauptet, die bereits seit 10 Jahren bestehende Zuteilungsreife des Bausparvertrages. Die Berufung auf ein niedriges Zinsniveau für die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist jedoch kein wirksamer Kündigungsgrund.

Wenn Sie eine Kündigung Ihrer Bausparkasse erhalten haben sind wir als auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte gerne bereit die Ihnen zustehenden Rechte umfassend und kompetent zu prüfen. Sie können uns gerne per Telefon oder uns per E-Mail eine unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden – http://rae-bogdanow.de/online-anfrage – bzw. den Fragebogen „Kündigung Bausparvertrag“ – http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Kuendigung-Bausparvertrag.pdf – ausfüllen und uns per E-Mail, Post oder Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten. Die Erstüberprüfung Ihrer Ansprüche erfolgt absolut kostenfrei.

Hat Ihnen die Bausparkasse trotz Ihres Widerspruchs gegen die Kündigung ein Verrechnungsscheck zugesandt – wie dies derzeit die BHW praktiziert –, sollten Sie diesen nicht einfach einlösen, da dies als Annahme bzw. Genehmigung der Auflösung des Bausparvertrags interpretiert werden könnte.

Kündigungen nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB

Bei den ausgesprochenen Kündigungen bauen die LBS und die Debeka Bausparkassen in den allermeisten Fällen auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, mit der Begründung, dass die Zuteilungsreife bereits seit mehr als 10 Jahren besteht. Für die Bank ergebe sich infolgedessen ein Sonderkündigungsrecht.

Diese Auslegung des Paragrafen widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck des § 489 BGB der als Verbraucherschutzvorschift konzipiert ist und ist auch nicht im Einklang mit oberlandesgerichtlichen Urteilen. Nach dem Urteil des OLG Stuttgart vom 14.10.2011 (Az. 9 U 151/11) ist ein Bausparvertrag für die Bausparkasse unkündbar, wenn die Bausparsumme noch nicht erreicht ist. Der Kunde darf vielmehr solange in den Bausparvertrag solange einzuzahlen, bis die Bausparsumme erreicht ist. 

Hinzukommt, dass die Norm des § 489 BGB eine Verbraucherschutzbestimmung ist, die nach Sinn und Zweck gerade nicht zum Nachteil des Verbrauchers eingesetzt werden kann. So hat bereits das OLG München am 21.11.2011 ausgeführt:

„Gegen die Anwendung von § 489 spricht vorliegend zusätzlich, dass es sich bei § 489 BGB wie bei der Vorgängervorschrift des § 609a BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.1998, 9 U 177/98, WM 1999, 1007ff.) um eine speziell verbraucherschützende Bestimmung handelt, die also nach Sinn und Zweck nicht zugunsten der Klägerin als Kreditinstitut eingreifen kann. […] Dementsprechend ist § 489 BGB auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis der Parteien nicht anwendbar, so dass auch Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift der Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses (Anlage K 1) nicht entgegensteht. Die Kündigung der Klägerin ist unwirksam, die Klage also unbegründet.“

Auch wenn man den Sinn und Zweck der Vorschrift anders auslegen würde, wäre die die Berufung der LBS und Debeka Bausparkasse auf den § 489 I Nr. 2 als Kündigungsrund unwirksam wenn der Vertrag nicht bereits vollständig angespart wurde. Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 02.10.2013 Az.: 19 U 106/13 ausgeführt, dass

„dem spezifischen Charakter des Bausparvertrages entnommen [werden kann], dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts bis zum Zeitpunkt der Vollbesparung vereinbart worden ist.“

Wer von einer solchen Kündigung betroffen ist, sollte sich daher gegen diese wehren. Als Kunde einer Bausparkasse sollte man es nicht hinnehmen, wenn die Bausparkasse sich bei einer für sie negativen Zinsentwicklung durch eine oftmals unwirksame und zu Unrecht erfolgte Kündigung aus der Verantwortung stiehlt.

Grundsätzlich empfehlen wir, im Falle einer Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Falls Sie diesen Schritt noch nicht wagen, ist es auf jeden Fall angezeigt, der Kündigung umgehend schriftlich (vorab per Telefax) zu widersprechen, damit Sie keinen Rechtsverlust erleiden.

Kostenfreie Ersteinschätzung 

Sobald uns Ihre Unterlagen nebst Fragebogen vorliegen, würden wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung der Rechtmäßigkeit der Kündigung zukommen lassen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Kündigung verfügen, ist diese zudem regelmäßig verpflichtet Kostendeckungsschutz für die weitere Vertretung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu gewähren. Im Rahmen unserer Vertretung rechnen wir ausschließlich Kosten ab, die auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, damit Sie keinerlei Kostenrisiko haben. 

Wenn Sie eine Prüfung durch uns wünschen, können Sie uns jederzeit telefonisch kontaktieren oder unseren Fragebogen ausfüllen. Der Fragebogen ist auf unser Internetseite als pdf-Datei abrufbar: http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Kuendigung-Bausparvertrag.pdf

Fazit

Wenn Sie eine Kündigung Ihrer Bausparkasse erhalten haben sind wir als auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte gerne bereit die Ihnen zustehenden Rechte umfassend und kompetent zu prüfen. Sie können uns gerne per Telefon oder uns per E-Mail eine unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden – http://rae-bogdanow.de/online-anfrage – bzw. den Fragebogen „Kündigung Bausparvertrag“ – http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Kuendigung-Bausparvertrag.pdf – ausfüllen und uns per E-Mail, Post oder Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten. Die Erstüberprüfung Ihrer Ansprüche erfolgt absolut kostenfrei.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit - gerne auch telefonisch unter 040-60940847 - zur Verfügung.

Bogdanow & Kollegen – Hamburg, München, Berlin, Heidelberg

Folgende Bausparkassen sprechen Kündigungen aus oder haben in der Vergangenheit zahlreiche Kündigungen ausgesprochen:

Aachener Bausparkasse AG, LBS West, Schwäbisch Hall, Schwäbisch Hall AG, Wüstenrot Bausparkasse AG, LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg, Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz, LBS Bausparkasse Schleswig-Holstein-Hamburg AG, SIGNAL IDUNA Bauspar AG, Bausparkasse Mainz AG, Bausparkasse BHW Bausparkasse AG, Debeka Bausparkasse, BSQ Bauspar AG, Debeka Bausparkasse AG, Deutsche Bank Bauspar AG, Deutsche Bausparkasse Badenia AG, , LBS Baden-Württemberg, LBS Bayerische Landesbausparkasse, Alte Leipziger Bauspar AG, LBS Bayern, LBS Hamburg, LBS Landesbausparkasse Hessen-Thüringen, LBS LBS Landesbausparkasse Saar, LBS Nord, LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, LBS Ost, LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG, Deutscher Ring Bausparkasse AG



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