LeaseTrend AG und NL Nord Lease AG (vormals Albis Finance AG) - Staatshaftungsklagen nicht möglich

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Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin vertritt viele Anleger, die Vermögensverluste durch eine Beteiligung bei der LeaseTrend AG  oder der NL Nord Lease AG (vormals Albis Finance AG) erlitten haben. Seit Jahren kämpfen die erfahrenen Rechtsanwälte gegen verschiedene Anspruchsgegner in teils langwierigen Gerichtsverfahren. 

Welche Möglichkeiten haben betroffene Anleger zur Geltendmachung von Ansprüchen?

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB: „Wir machen unter anderem Prospekthaftungsansprüche geltend sowie Ansprüche aus Falschberatung. Auch wegen der Widerrufsbelehrungen wurden schon Prozesse geführt. Nunmehr mussten wir zur Kenntnis nehmen, dass viele Anleger Post erhielten und nach Aussage des dort tätigen Anlegerschutzvereins angeblich von einem Insidertipp profitieren sollten. Diese lautet, dass die Anleger angeblich eine Entschädigung vom Staat beanspruchen können.“

Dr. Sven Tintemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht warnt vor einem solchen Irrweg und kommentiert den Ansatz des angeblichen Verbraucherschutzvereins wie folgt: „Eine lustige, wenn auch aus meiner Sicht völlig abwegige Idee. Wer da unterschreibt, verschenkt Zeit und gegebenenfalls auch Geld.“

Dr. Sven Tintemann selbst hat in seiner Dissertation zu Haftungsfragen bei Fehlern der Kapitalmarktaufsicht geforscht. Die Arbeit ist unter dem Titel: „Ansprüche geschädigter Kapitalanleger und betroffener Gesellschaften bei rechtswidriger Untersagung der Geschäftstätigkeit von Beteiligungsmodellen durch die Kapitalmarktaufsicht“ beim Verlag Dr. Kovac erschienen.

Er fasst die wichtigen Erkenntnisse seiner Arbeit wie folgt zusammen:

  • Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder den deutschen Staat gibt es für den Bereich von Aufsichtsfehlern bei verspäteten oder versäumten Untersagungen von Unternehmen nicht. Das ist in der Rechtsprechung auch nicht umstritten und nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform.
  • Streit besteht nur dann, wenn die BaFin einem Unternehmen die Geschäftstätigkeit untersagt und sich die Untersagung später als unzulässig, also rechtswidrig herausstellt. Das ist in den vorliegenden Konstellationen aber nicht der Fall.
  • Wer heute noch keine Schadensersatzansprüche gegen Vermittler/Berater, die Beteiligungsgesellschaft oder deren Gründungsgesellschafter geltend gemacht und Klage eingereicht hat, muss sich mit den Unternehmen, an denen er noch beteiligt ist, am besten im Vergleichswege einigen. Schadensersatzansprüche aus Verträgen, die in den Jahren 1999 – 2001 geschlossen worden sind, sind nämlich längst verjährt (spätestens wohl ab dem 31.12.2011). Da hilft weder ein Rechtsanwalt, noch ein Verbraucherschutzverein, schon gar nicht der „Geheimtipp“ mit der Staatshaftung, die ohnehin hinter allen anderen Ersatzansprüchen erst subsidiär geltend gemacht werden könnte.

Betroffene Anleger, die Anschreiben mit der dubiosen Idee der Staatshaftung erhalten, sollten sich somit nicht verunsichern lassen. Wer eine ordentliche Beratung will, muss zu einem Fachmann und somit zu einem Anwalt mit Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.



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