NL Nord Lease AG (ehemals Albis Finance AG): Klagen mit unzureichender Abrechnung

  • 2 Minuten Lesezeit
  • Massenhaft Klageverfahren aus Mahnverfahren eingeleitet
  • Abrechnung entspricht noch immer nicht vertraglichen Anforderungen 

Die NL Nord Lease AG (vormals Albis Finance AG) geht seit Jahren gegen ausgeschiedene Anleger gerichtlich vor. Diese sollen Ausschüttungen ganz oder teilweise zurückzahlen. Auch in den aktuellen Verfahren setzt man sich dabei über vertragliche Regelungen hinweg. Das kann den Anlegern im Klageverfahren helfen. 

Im letzten Jahr haben diejenigen Anleger der NL Nord Lease AG einen Mahnbescheid bekommen, deren atypisch stille Beteiligung durch die Gesellschaft selbst zum 31.12.2016 beendet wurde. Hintergrund ist die Geltendmachung eines Anspruches, der nach Auffassung der Gesellschaft in diesem Falle aufgrund der erhaltenen oder umgebuchten Ausschüttungen und der Beteiligung an Verlusten besteht.  

Nach Mahnverfahren nun Klageverfahren

Was letztes Jahr noch einem einfachen Mahnbescheid begann, wird nun ernst. Konnten sich die Anleger noch mittels Widerspruchs gegen den Anspruch im Mahnverfahren selbst wehren, geht die NL Nord Lease AG nun dazu über, diese Verfahren in reguläre gerichtliche Verfahren zu überführen. Hier nun müssen sich die Anleger mit der Klageforderung auseinandersetzen. Die Beträge, die dabei im Raum stehen, sind erheblich. 

Bereits in der Vergangenheit gescheitert

Wir verfolgen die Verfahren bereits seit Jahren und vertreten seit 2012 Anleger gegen die NL Nord Lease AG. In den Fällen, in denen die Mandanten durch uns vertreten wurden und es zu einer gerichtlichen Entscheidung kam, wurden die Klagen abgewiesen. Zuletzt hat das OLG Köln im Beschluss vom 15.02.2017 in einem von uns geführten Verfahren einen entsprechenden Anspruch abgelehnt. Auch das OLG Hamburg hat in der Entscheidung vom 22.12.2017 einen Anspruch verneint. 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Nun sollte man meinen, dass es nach über 4 Jahren Prozessen und Niederlagen möglich wäre, eine Anspruchsbegründung nach Maßgabe der Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Auseinandersetzung hinzubekommen. Dem ist nach uns nun vorliegenden Klagen der Klagewelle aus 2019 nicht so. Noch immer werden Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht eingehalten und noch immer werden die Vorgaben der Obergerichte nicht berücksichtigt. 

Offensichtlich sollen die Anleger durch die reine Zahlenflut in den Verfahren dazu bewegt werden, sich nicht zu wehren. Dabei sollten aber die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten nicht außer Acht gelassen werden. Hier bestehen Ansatzpunkte – auch noch aus den alten Verfahren – die dem Anspruch entgegengesetzt werden können. 

Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Die Anspruchsbegründungen/Klagen sehen erst einmal sehr kompliziert aus. Das sind sie im Grunde aber nicht und sollten nicht einfach akzeptiert werden. Auf die einzelnen Zahlen kommt es in diesem Verfahren – bis auch Ausnahmen – überhaupt gar nicht an. Das wird vielfach übersehen. Die Gesellschaft versucht noch immer mit den gleichen Argumenten – nur anders verpackt – gegen Anleger vorzugehen. Wenn man den Blick auf das wesentliche lenkt, wird nach unserer Auffassung schnell klar, dass die Klagen nicht erfolgreich sein können. 

Quelle: eigener Bericht

Göddecke Rechtsanwälte


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