Leasing: Klauseln in Restwertverträgen häufig unwirksam!

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Am Ende eines Leasingvertrages erlebt der Leasingnehmer oftmals eine böse Überraschung: Erreicht das Fahrzeug bei einem sog. „Restwertvertrag" nicht den im Vertrag festgelegten Wert, ist der Leasingnehmer nach den Vertragsbedingungen zum Ausgleich der Differenz zwischen tatsächlichem Wert und Vertragswert verpflichtet. Hier kommen schnell einige Tausend Euro Nachzahlung zusammen.

Doch es gibt Hoffnung: Denn bei zahlreichen Leasingverträgen genügen die verwendeten Restwertklauseln nicht den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB. So entschied z. B. das LG Saarbrücken (Urteil vom 18.11.2011, Az. 13 S 123/11), dass eine vom VW-Konzern bei den Marken VW, Audi und Seat verwendete Klausel, wonach der Leasingnehmer für den Wert des Fahrzeuges zum Vertragsende einzustehen hat, unwirksam ist. Das Landgericht bemängelte dabei, dass die Klausel nicht klar und verständlich sei und den Leasingnehmer deshalb unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Entscheidung des Landgerichtes, es handelt sich um ein Berufungsurteil, ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum BGH zugelassen worden ist. Aber auch eine Restwertklausel, die die GMAC Leasing GmbH in ihren Geschäftsbedingungen verwendet, ist unwirksam. Bereits im Jahre 2010 hat hier das Landgericht Mönchengladbach (Az. 3 O 265/09) zugunsten des Leasingnehmers, einem Verbraucher, entschieden und die verwendete Klausel für unwirksam erklärt. Eine aktuellere Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Urteil vom 25.02.2011, Az. 9 O 245/10) bestätigt diese Rechtsauffassung. Hier ist die Entscheidung zugunsten eines gewerblichen Leasingkunden ergangen.

Fazit: Es lohnt sich also, bei Vertragsende die Zahlungsforderung der Leasingfirma nicht klaglos zu akzeptieren sondern den Leasingvertrag durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen!


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