Leasingvertrag-Rückgabe | Forderung auf Nachzahlung häufig zu hoch

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Der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich nach Beendigung eines Kfz-Leasingvertrages führt oft zu Streit zwischen den Vertragsparteien. Unserer Erfahrung nach vor allem darüber, dass die Forderungen der Leasinggesellschaft häufig zu hoch sind.

Im Regelfall überprüft der Leasinggeber das Fahrzeug bei Rückgabe, beanstandet sodann den Zustand als nicht vertragsgemäß und verlangt von dem Leasingnehmer einen Minderwertausgleich. Denn bei Kfz-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung ist es so, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung nicht nur die Zahlung der vereinbarten Leasingraten, sondern auch einen Ausgleich für gefahrene Mehrkilometer und den Ersatz des Minderwertes des Leasingfahrzeuges, wenn dieses nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird, schuldet.

In Leasingverträgen finden sich oft Regelungen wie: „Bei Rückgabe muss das Fahrzeug einen dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand aufweisen, frei von Schäden und Mängeln sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.“

Nach Beendigung des Leasingvertrages dreht es sich daher im Wesentlichen um die Frage, ob der vertragsgemäße Zustand überschritten ist oder ob es sich noch um einen vertragsgerechten Verschleiß handelt.

Leasinggeber trägt im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast

Der Leasinggeber trägt im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein über die übliche Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt. Er muss zunächst darlegen, welchen vertraglich vereinbarten Zustand (Soll-Zustand) das Fahrzeug bei Beendigung hätte aufweisen sollen. Sodann muss er erläutern, dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf üblichem Verschleiß, sondern auf übermäßiger Abnutzung beruhen. In der Regel versucht der Leasinggeber seiner Darlegungs- und Beweislast damit zu genügen, dass er ein Gutachten über den Zustand des Fahrzeuges erstellen lässt. Dieses wird üblicherweise bereits der Rechnung über den Minderwertausgleich beigefügt.

Nicht selten ist es jedoch so, dass der beauftragte Gutachter nicht vollständig objektiv ist und im Wesentlichen den Vorgaben des Leasinggebers zur Beurteilung der Frage einer übermäßigen Abnutzung folgt. Zudem wird in einem solchen Gutachten der Minderwert meist ausschließlich durch Addition der für die einzelnen Beanstandungen ermittelten Reparaturkosten berechnet. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht immer korrekt. In der Regel ist nur der Betrag geschuldet, um den das Fahrzeug durch die Beschädigung im Wert gemindert ist. Die Wertminderung entspricht jedoch nicht immer den Kosten einer Reparatur.

Forderung nicht voreilig bezahlen

Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass der vom Leasinggeber geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Minderwertausgleiches nicht immer unzweifelhaft in der verlangten Höhe besteht. Vor Ausgleich der Forderung lohnt sich stets die rechtliche Überprüfung der Angelegenheit.

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