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Leasingvertrag und Liefervertrag als verbundene Verträge?

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Der BGH, Urteil vom 20.1.2014 - VIII ZR 78/13 musste sich mit der Frage befassen, ob beim sogenannten Eintrittsmodell im Leasinggeschäft ein verbundenes Geschäft zwischen dem Verbraucher-Leasingvertrag und dem Liefervertrag vorliegt.

Hintergrund: Liegt ein verbundenes Geschäft vor, so wird mit dem Widerruf des Verbraucher-Leasingvertrages auch der Liefervertrag (Kaufvertrag oder Werkvertrag) unwirksam. Die Abwicklung richtet sich dann nach den §§ 358 ff. BGB. 

Für das sogenannte Eintrittsmodell im Leasinggeschäft hat der BGH entschieden, dass die beiden Verträge keine verbundenen Geschäfte im Sinne des § 358 BGB sind. Folglich hat der Widerruf des Leasingvertrages keine Auswirkungen auf einen daneben abgeschlossenen Kaufvertrag. 

Zu beachten ist, dass der BGH sich hier zunächst nur zum leasinggeschäftlichen Eintrittsmodell geäußert hat. Beim sogenannten Eintrittsmodell schließt der zukünftige Leasingnehmer bereits einen verbindlichen Kaufvertrag mit dem Lieferanten über die zukünftige Leasingsache. Daneben bemüht er sich um eine Leasingfinanzierung bei einer Leasinggesellschaft. Wird der Leasingvertrag geschlossen, so übernimmt die Leasinggesellschaft den Kaufvertrag mit dem Lieferanten.

Stefan Piotrowski, Rechtsanwalt und u.a. Fachanwalt für das Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei SH Rechtsanwälte in Essen, berät Sie gerne bei Fragen aus dem Leasingrecht.


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