Rücktritt vom Leasingvertrag erfordert zuständigen Verkäufer
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Andere Vertriebsstellen einer Autohausgruppe nicht berechtigt
Das Oberlandesgericht Bremen (OLG) hat mit Urteil vom 7. April 2011 den Ablauf eines Rücktritts vom Leasingvertrag konkretisiert. Den Richtern zufolge könne eine Rücktrittserklärung vom Vertrag in der Regel wirksam nur beim Verkäufer des Leasingfahrzeugs abgegeben werden. Aus der Berechtigung des Käufers eines Pkw, Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch in anderen Vertragswerkstätten eines Herstellers geltend zu machen, folge nicht, dass auch eine Rücktrittserklärung vom Vertrag bei anderen Vertragspartnern wirksam abgegeben werden kann. Selbst bei Unternehmen derselben Firmengruppe, wenn diese in einer eigenständigen Rechtsform betrieben werden, sei dieser Wechsel des Adressaten nicht zulässig (AZ: 1 U 62/10).
Im vorliegenden Fall klagte ein Leasingnehmer, der einen Wagen bei einem Autohaus leaste, das den Wagen wiederum direkt beim Hersteller (Beklagte) erworben hatte. Der Wagen wurde am 23. Oktober 2007 an den Kläger geliefert, womit Ablauf der Gewährleistungsfrist der 23. Oktober 2009 war. Der Kläger machte innerhalb der ersten 2 Jahre zahlreiche Mängel zwecks Nachbesserung geltend, dies allerdings nicht nur beim Leasinggeber/Autohaus, sondern auch bei anderen Betrieben, die Fahrzeuge der gleichen Marke verkaufen und reparieren.
Laut den Leasingbedingungen war diese Vorgehensweise problemlos möglich. Am 22. Oktober 2009 erklärte der Kläger schließlich gegenüber einem Autohaus, bei dem er zuletzt aus seiner Sicht erfolglos - Nachbesserungsarbeiten hatte durchführen, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dieses Autohaus war jedoch nicht der Leasinggeber. Als der Kläger sich wenige Tage später zwecks Abklärung der Modalitäten der Rückabwicklung an die Beklagte wandte, wies diese darauf hin, dass der Rücktritt nicht wirksam fristgerecht erklärt worden sei. Nur das leasinggebende Autohaus könne die Rücktrittserklärung annehmen.
Das OLG Bremen gab wie die beiden Vorinstanzen der Beklagten Recht. Allein die Tatsache, dass Nachbesserungs- oder Garantieansprüche bei anderen Händlern der betreffenden Automarke geltend gemacht werden können, beseitigt nicht das Erfordernis, den Rücktritt direkt gegenüber dem Leasinggeber-Betrieb geltend zu machen.
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