Lebensversicherung – Berater muss über Nachteile bei Kündigung aufklären

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Bei älteren Lebensversicherungen kann es noch einen vereinbarten Garantiezins oder Steuervorteile geben. Daher sollten Versicherungsnehmer vorsichtig sein, wenn der Versicherer ihnen einen Wechsel von einem Altvertrag in einen Neuvertrag anbietet, denn diese Vorteile können dann verloren gehen. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27. September 2023 die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt und entschieden, dass die Kündigung der alten Police unwirksam ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über die Konsequenzen aufgeklärt wurde (Az.: 20 U 22/23).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer im Jahr 2000 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Die Police umfasste einen Garantiezins und war steuerprivilegiert. Mit einem Versicherungsvertreter fanden 2018 mehrere Gespräche zur Umdeckung der Lebensversicherung statt. Das Ergebnis der Beratungsgespräche war, dass der Kunde den alten Versicherungsvertrag kündigte und stattdessen eine fondsgebundene Lebensversicherung abschloss. „Der Versicherungsvertreter hatte seinen Kunden allerdings über zwei wichtige Punkte nicht aufgeklärt: Denn bei dem neuen Vertrag gab es weder einen Garantiezins noch Steuervorteile“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Im Jahr 2019 bat der Versicherungsnehmer um Auskünfte zu den Verträgen und legte Beschwerde wegen einer fehlerhaften Beratung durch den Versicherungsvertreter ein. Er erklärte den Rücktritt von der neu geschlossenen Rentenversicherung und verlangte stattdessen die Wiederinkraftsetzung des alten Vertrags.

Als der Versicherer diesem Ansinnen nicht nachkommen wollte, reichte der Versicherungsnehmer Klage ein und hatte damit am OLG Hamm Erfolg. Das OLG führte aus, dass es sich bei einer Kapitallebensversicherungen regelmäßig um einen komplizierten und somit auch sehr beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag handele. Der Kunde müsse dabei insbesondere über die Folgen und Risiken, die die vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung mit sich bringen kann, aufgeklärt werden. Der Versicherungsvertreter habe mit seiner Empfehlung, den Altvertrag zu kündigen und einen Neuvertrag abzuschließen, ohne über die Vor- und Nachteile aufzuklären, seine Beratungspflichten verletzt, machte das OLG Hamm deutlich. Der Kläger sei daher so zu stellen, als hätte er die Kapitallebensversicherung nicht gekündigt.

„Das Urteil zeigt, dass die Versicherungsnehmer bei sog. Umdeckungen von Lebensversicherungen über die Konsequenzen und Nachteile genau aufgeklärt werden müssen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen



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