Lebensversicherung im Nachlass

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Der nachstehende, nicht seltene Fall gibt Anlass zur Darstellung der Stellung der Lebensversicherung im Nachlass:

Ein verheirateter Mann stirbt ohne nennenswertes Vermögen hinterlassen zu haben. Er hat kein Testament gemacht, aber seiner Frau wiederholt versprochen, die bisher seine Eltern begünstigende Lebensversicherung auf sie umzuschreiben, also sie als Begünstigte einzusetzen. Bei diesem Versprechen blieb es bis zu seinem plötzlichen Tod. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 1924 BGB sind gesetzliche Erben der 1. Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers; gemäß 1925 BGB sind Erben 2. Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister. § 1931 BGB regelt das Erbrecht des Ehegatten in privilegierter Form, indem es den Erbteil des Ehegatten, neben Verwandten der 1. Ordnung um 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung um die Hälfte erhöht. Hinzu kommt ein weiteres Viertel aus der Vorschrift des § 1371 BGB wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und kein Testament vorhanden ist.

Die Ehefrau erbt demzufolge aus dem Nachlass ihres verstorbenen Mannes 3/4, während den Eltern 1/4 des Erbes bleibt.

Da jedoch kein Vermögen vorhanden ist, geht die Ehefrau leer aus.

Ist in der Versicherungspolice zum Lebensversicherungsvertrag ein Begünstigter für den Todesfall angegeben, gehört die Zahlung der Lebensversicherung an den Begünstigten nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall zur direkten Leistung diesen Begünstigten verpflichtet. Der Lebensversicherungsvertrag ist in diesem Fall ein Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB. Die Eltern des gestorbenen Mannes erhalten direkt einen Anspruch gegen die Lebensversicherung auf Auszahlung der Versicherungsleistungen.

Anders verhält es sich nur, wenn kein Bezugsberechtigter vom Erblasser vorgegeben wurde, dann fällt die Leistung der Versicherung in den Nachlass.

Im Ausgangsfall war es so, dass der Mann es seiner Frau zwar ständig versprochen hat, die Bezugsberechtigung zu ändern, da er dies nicht getan hat, geht die Frau völlig leer aus. Sie kann auch nicht einmal ihren Pflichtteilsanspruch in Höhe von 3/8 geltend machen, weil nichts im Nachlass vorhanden war.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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