Lebensversicherung: Keine Täuschung trotz unterlassener Angabe der Nichteinnahme von Medikamenten

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Die Lebensversicherung kann auch dann leistungspflichtig sein, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss die Einnahme von Medikamenten nicht angibt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Datum vom 3. Dezember 2015, Az. 12 U 57/15, festgestellt, dass die Lebensversicherung auch dann leistungspflichtig ist, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss die Einnahme von Medikamenten nicht angegeben hat. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Lebensversicherung Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u. a. damit, dass der Versicherungsnehmer die von ihr gestellten Fragen falsch beantwortet und somit seine Obliegenheiten verletzt habe. Eine Leistungspflicht bestehe daher nicht.

Das Landgericht schloss sich dieser Rechtsansicht an und wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte der Versicherungsnehmer Berufung ein. Das Oberlandesgericht bestätigte die Begründetheit der Berufung und verurteilte die Lebensversicherung. Entscheidend sei, so das Urteil, dass ein Versicherungsnehmer zwar die Gesundheitsfragen richtig beantworten müsse. Die Falschbeantwortung sei aber nur dann relevant, wenn der Versicherungsnehmer von der Gefahrerheblichkeit ausgehen konnte. Wirft der Versicherer dem Versicherungsnehmer daher eine arglistige Täuschung durch Falschbeantwortung vor, so muss die Versicherung darlegen und beweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte. Dieser Beweis sei der Versicherung vorliegend nicht gelungen, weil der Versicherungsnehmer trotz Einnahme von Medikamenten nicht an Beschwerden litt und auch die ärztliche Untersuchung nur unauffällige Befunde zeigte. Daher lag für den Versicherungsnehmer ein gefahrerhöhender Umstand nicht auf der Hand. 

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Lebensversicherung muss darlegen und beweisen, warum sie trotz Eintritt des Versicherungsfalls nicht eintrittspflichtig sein soll. Dies wird ihr regelmäßig nicht gelingen, weil es eben nicht so ist, dass ein Versicherungsnehmer grundsätzlich in Täuschungsabsicht handelt.“

Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.


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