Lebensversicherungen – Kürzung der Bewertungsreserven zulässig

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Aufgrund einer Klage des Bundes der Versicherten (BdV) musste der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Kürzung der sogenannten Bewertungsreserven einer Lebensversicherung rechtmäßig sind oder nicht. Dabei handelt es sich laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um mehrere Milliarden Euro, die den Betroffenen verwehrt wurden.

Bei den sogenannten Bewertungsreserven handelt es sich um Gewinne der jeweiligen Versicherungsunternehmen, die dadurch erwirtschaftet werden, dass sie das Geld ihrer Kunden am Kapitalmarkt anlegen, meist in Staatsanleihen. An diesen Gewinnen werden die Kunden dann beteiligt, sodass sie beim Ausscheiden aus der Versicherung eine bestimmte Summe zusätzlich ausgezahlt bekommen.

Seit 2014 ermöglicht aber eine Gesetzesänderung, dass die Versicherungsunternehmen diese Bewertungsreserven kürzen dürfen. Hintergrund für die Änderung des § 153 Abs. 3 S. 3 Versicherungsvertragsgesetzes waren historisch niedrige Zinsen, die die Existenz der Garantien der Versicherungsunternehmen bedrohten. Es wurden Ausschüttungen gedeckelt, sodass es den Versicherern möglich war, ihre Garantien doch noch einzuhalten. Im Zweifelsfall konnten dann die auszuzahlenden Summen der ausscheidenden Kunden gekürzt werden.

Der BGH entschied nun am 27. Juni 2019, dass solche Kürzungen zulässig sind und die Gesetzesänderung von 2014 verfassungsgemäß war.

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