Leidensgerechte Beschäftigung bei Langzeitkrankheit: Anspruch, Möglichkeiten und Auswirkungen auf eine Abfindung

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Für Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen für die Zukunft davon ausgehen müssen, dass sie die vertragliche Tätigkeit in ihrem Arbeitsverhältnis nicht mehr ausüben können, empfiehlt sich oft die Geltendmachung der leidensgerechten Beschäftigung. Dieser Anspruch ist für schwerbehinderte Arbeitnehmer ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber auch für andere Arbeitnehmer besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch darauf.

Was bedeutet leidensgerechte Beschäftigung?

Leidensgerechte Beschäftigung bedeutet, dass der Arbeitnehmer in dem Betrieb oder Unternehmen auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird, auf dem er auch mit den gesundheitlichen Einschränkungen arbeiten kann. Dabei muss es sich um einen gleichwertigen oder zumindest zumutbaren Arbeitsplatz handeln. Dieser Anspruch ist für schwerbehinderte Arbeitnehmer in § 164 (4) SGB IX geregelt. Aber auch ohne anerkannte Schwerbehinderung haben Betroffene Anspruch auf eine sogenannte leidensgerechte Beschäftigung, wenn sie auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu leisten.Der Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung kann sogar so weit gehen, dass der Arbeitgeber gegebenenfalls sogar andere Mitarbeiter versetzen müsste, um die leidensgerechte Beschäftigung zu ermöglichen (so BAG, Urteil vom 29.01.1997 - 2 AZR 9/96). Es muss also nicht zwingend ein freier Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stehen. Als Arbeitnehmer muss man den Arbeitsplatz und die Tätigkeit benennen, die man dann im Sinne dieser leidensgerechten Beschäftigung ausüben möchte. Dabei kommt es auch auf den Betrieb oder das Unternehmen an, in dem man arbeitet. Je größer das Unternehmen, desto größer sind in der Regel die Chancen, eine leidensgerechte Beschäftigung zu finden.

Abfindung bei Langzeiterkrankung

Langzeiterkrankte haben oft das Problem, dass der Arbeitgeber nicht freiwillig das Arbeitsverhältnis beendet und eine Abfindung zahlt. Denn in den Fällen der Langzeiterkrankung schuldet der Arbeitgeber regelmäßig keine Entgeltfortzahlung mehr, sondern der Arbeitnehmer bezieht Krankengeld. Der Arbeitgeber hat hier regelmäßig gar kein Risiko. Wenn der Arbeitgeber jedoch den Wunsch hat, den Arbeitnehmer loszuwerden, besteht die Möglichkeit, sich auf eine Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung zu einigen. Wenn der Arbeitnehmer jedoch die leidensgerechte Beschäftigung geltend macht, stärkt er damit regelmäßig seine Rechtsposition und bringt den Ball quasi wieder ins Spiel zurück. Selbst wenn dieser Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung am Ende nicht erfolgreich sein sollte, könnte allein durch den Aufwand, den der Arbeitgeber hat, durch die Angelegenheit, seine Bereitschaft steigen, eine Abfindung zu zahlen

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