Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

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Leistungsrecht ist Sozialrecht

Das Leistungsrecht der Krankenversicherung unterliegt dem Begriff der sozialen Vorsorge. Genau Bestimmungen finden sich daher im Sozialgesetzbuch (SGB). Dabei ist das SGB V ausschließlich den gesetzlichen Krankenversicherungen gewidmet.

Gesundheitliche Versorgung

Krankenkassen sind dazu verpflichtet, ihren Versicherten eine gesundheitliche Versorgung zu ermöglichen. Nach den Vorgaben des SGB V zählen zu diesen Leistungen im Wesentlichen die ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung von Krankheiten, die Prävention und die (häusliche) Krankenpflege. Vom Leistungsumfang umfasst werden auch Rehamaßnahmen und die Versorgung mit Medikamenten.

Leistungen werden dann erbracht, wenn sie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Zudem darf das Maß des Notwendigen nicht überschritten werden.

Nur, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, werden Behandlungsmethoden, Hilfsmittel oder neue Medikamente in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen und die Krankenkasse so zur Erbringung der Leistung verpflichtet.

Kostenerstattung

Es besteht grundsätzlich auch bei der Gesetzlichen Krankenkasse die Möglichkeit, Kosten für eine bestimmte Leistung erstattet zu bekommen. Eine Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der sog. Beschaffungsweg eingehalten wird. Dies bedeutet, dass ein Versicherter, welcher sich eine Leistung selbst beschafft, zuvor in ausreichendem und zumutbarem Umfang um die Gewährung der streitigen Behandlung als Sachleistung bemüht haben muss, d.h. einen Antrag auf Kostenübernahme der Leistung gestellt haben muss. Erst, wenn über diesen Antrag schriftlich entschieden wurde, darf ein Versicherter sich die Leistung selbst besorgen.

Häufig ist es in Streitigkeiten mit Krankenkassen unmöglich, auf die Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht zu verzichten. Der Fachanwalt im Sozialrecht ist in Fragen des Krankenversicherungsrechts spezifisch ausgebildet und kann Sie kompetent unterstützen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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