Leistungen aus der privaten Unfallversicherung

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Der Fall

Der Versicherungsnehmer erlitt am 3.1.2010 bei einem Sprung ins Wasser Wirbelbrüche und Lähmungen an Armen und Beinen. Der Versicherungsnehmer meldete den Schaden bei der privaten Unfallversicherung und diese veranlasste noch im Jahre 2010 eine Begutachtung. Das Gutachten schloss Versicherungsleistungen aus, weil die Wirbelbrüche auf eine Vorerkrankung des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind; dass die Wirbelbrüche beim Sprung ins Wasser erfolgt sind, sei reiner Zufall. Der Versicherungsnehmer hat im Mai 2013 ärztlich feststellen lassen, dass er durch den Sprung ins Wasser in der Funktionsfähigkeit der Arme und Beine um 6/10 dauerhaft beeinträchtigt ist. Die Unfallversicherung will dennoch nicht zahlen. Im Juni 2013 beauftragte der Versicherungsnehmer einen Anwalt mit der Klage auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Der Anwalt prüft die Versicherungsbedingungen und stellt fest, dass der Versicherungsnehmer innerhalb einer Drei-Jahresfrist die dauerhafte Invalidität durch einen Arzt hätte schriftlich feststellen lassen müssen und dies nicht fristgerecht erfolgt ist. Eine Nachholung sei wegen Fristablauf nicht möglich. Der Anwalt rät deshalb von einer Klage ab, dennoch besteht der Versicherungsnehmer auf der Klage und meint, dass der Befundbericht des Universitätsklinikums aus dem Jahre 2011 ausreichend sei. In diesem Befundbericht wird dem Versicherungsnehmer eine zurzeit bestehende Invalidität von 100%  bescheinigt.      

Die Entscheidung

Das Landgericht weist die Klage des Versicherungsnehmers ab, weil es an der erforderlichen ärztlichen Feststellung einer dauerhaften Invalidität innerhalb der Drei-Jahresfrist fehlt. Der Befundbericht des Klinikums aus dem Jahre 2011 bescheinige nur eine gegenwärtige, nicht aber dauerhafte Invalidität.

Fazit

Die Unfallversicherer regeln in den Unfallversicherungsbedingungen die Voraussetzungen für die Invaliditätsleistungen. Im Regelfall sind der Eintritt der durch den Unfall bedingten Invalidität, die ärztliche Feststellung der Invalidität und die Geltendmachung gegenüber dem Unfallversicherer an die Einhaltung von Fristen gebunden. Es genügt für die erfolgreiche Inanspruchnahme von Leistungen nicht, dass der Schaden gemeldet wird und eine Begutachtung durch den Unfallversicherer erfolgt.  

von Rechtsanwalt Thomas Stein, Jucknischke & Stein, Jena, www.advo-kontor.de  

 


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