Entzug der SGB-II-Leistungen aufgrund versäumter Meldetermine rechtswidrig

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Ein vollständiger Entzug der Leistungen nach dem SGB II aufgrund versäumter Meldetermine (§ 32 SGB II) gestützt auf § 66 SGB I ist rechtswidrig und sollte mit entsprechendem Widerspruch angegriffen und die Leistungsgewährung im Eilverfahren erwirkt werden.

Die Leistungen können nach § 66 SGB I nur entzogen werden, wenn Mitwirkungspflichten verletzt werden, die den Leistungsanspruch selbst betreffen (wie beispielsweise nicht vorgelegte Einkommensnachweise), also mithin die Frage, ob überhaupt ein Leistungsanspruch besteht bzw. in welcher Höhe er besteht.

Versäumte Meldetermine können allenfalls Minderungen des Arbeitslosengeldes II nach sich ziehen, aber keinesfalls einen vollständigen Entzug der Leistungen.

Leider ist jedoch vermehrt festzustellen, dass Leistungen entzogen werden, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage existiert.

Es kommt auch nicht selten vor, dass ein Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I mitten im Monat ergeht (z. B. am 16.05.), aber der Leistungsentzug bereits ab einem früheren Zeitpunkt gelten soll (z. B. ab dem 01.05. oder gar ab dem 01.03.). 

Ein Leistungsentzug rückwirkend für die Vergangenheit kann meines Erachtens nicht auf § 66 SGB I gestützt werden, der schlichtweg eine derartige Rechtsfolge nicht vorsieht. 

Vielmehr können Leistungen nach § 66 SGB I grundsätzlich nur für die Zukunft versagt oder entzogen werden. (Vgl.: Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes v. 20.07.2011, Az.: L 7 AS 52/11 B ER). 

Ein Leistungsentzug mit Wirkung für die Vergangenheit dürfte in aller Regel rechtswidrig sein und sollte insbesondere auch nicht hingenommen werden.


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