Lektüre von Hitlers „Mein Kampf“ bei der Arbeit – Kündigung

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin, der während der Arbeitszeit Adolf Hitlers „Mein Kampf“ gelesen hatte, für wirksam erachtet.

Der Kläger gehört dem Ordnungsamt an und tritt in dieser Eigenschaft auch uniformiert nach außen auf. Während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes des Bezirksamtes Reinickendorf habe er, so der Vorwurf, die Originalausgabe von Adolf Hitlers „Mein Kampf“ mit einem eingeprägten Hakenkreuz gelesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, als Repräsentant des Landes Berlin trete der Kläger nach außen auf und sei in besonderer Weise verpflichtet, zu jeder Zeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes habe er gravierend gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das Hakenkreuz ist ein verfassungsfeindliches Symbol. Der Arbeitgeber, hier das Land Berlin, müsse den Verstoß auch nicht vorher abmahnen, sondern könne eine ordentliche Kündigung aussprechen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg v. 25.09.2017 – 10 Sa 899/17

Von Angestellten des öffentlichen Dienstes wird in der Tat eine besondere Loyalität zur Verfassung erwartet. Das Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole ist daher besonders gravierend.

Das Bundesarbeitsgericht sieht es differenziert nach der Stellung des Beschäftigten und seinem Aufgabenkreis:

Das Maß der einem Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abzuverlangenden Loyalität gegenüber der Verfassung bestimmt sich nach der Stellung und dem Aufgabenkreis, der dem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag übertragen ist. Dieser schuldet ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unverzichtbar ist.

Bundesarbeitsgericht v. 06.09.2012 – 2 AZR 372/11

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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